Das Masernschutzgesetz, welches am 01. März 2020 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, die Bevölkerung in Deutschland vor dieser hochansteckenden Krankheit zu schützen.
Es verpflichtet Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas oder medizinischen Einrichtungen arbeiten oder betreut werden, einen Nachweis über eine Masernimpfung oder eine Immunität gegen Masern vorzulegen. Der Nachweis kann entweder durch einen Impfausweis, durch einen Antikörpertest oder durch einen Nachweis über eine Kontraindikation erbracht werden.
Gemäß § 20 (9) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Einrichtungen, die Menschen betreuen (z. B. Schulen, Kindertagesstätten) die Pflicht, eine Meldung an das Gesundheitsamt vorzunehmen, wenn jemand keinen Nachweis über eine Masernimmunität vorlegt. Diese Meldung können Leiter bzw. Leiterinnen der Einrichtungen direkt online vornehmen (siehe unten unter Formulare).
Wichtige Infos für Kindertagesstätten:
Alle Kinder müssen ihrem Alter entsprechend einen Masernschutz nachweisen. Sollte ein betreutes Kind keinen Nachweis liefern können, so ist es umgehend vom Betreuungsangebot auszuschließen. Für Kinder, die bei Anmeldung keinen Nachweis über einen Masernschutz vorlegen können, darf kein Betreuungsvertrag geschlossen werden.
Wichtige Infos für Schulen:
Die Schulpflicht steht über der Impfpflicht. Das heißt konkret, dass Kinder, die keinen Nachweis über einen Masernschutz nachweisen können, weiterhin am Unterricht teilnehmen müssen, jedoch von Veranstaltungen außerhalb der Schulpflicht (z. B. AGs) ausgeschlossen.
Warum die Masernimpfung so wichtig ist:
Zusammengefasst: Die Masernimpfung ist nicht nur eine individuelle Gesundheitsmaßnahme, sondern auch eine gesellschaftliche Verantwortung, um die Ausbreitung von Masern zu verhindern und besonders gefährdete Gruppen zu schützen. Die Meldepflicht im Rahmen des IfSG trägt dazu bei, diese Anforderungen durchzusetzen und die öffentliche Gesundheit zu fördern.
Hinweis zum Formular: Sollten Sie sich bereits registriert haben und Ihren persönlichen Link zur Meldung nicht mehr verfügbar haben, dann kontaktieren Sei uns gerne für eine erneute Zusendung.
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Dr.
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Voßloh
Das Masernschutzgesetz, welches am 01. März 2020 in Kraft trat, verfolgt das Ziel, die Bevölkerung in Deutschland vor dieser hochansteckenden Krankheit zu schützen.
Es verpflichtet Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas oder medizinischen Einrichtungen arbeiten oder betreut werden, einen Nachweis über eine Masernimpfung oder eine Immunität gegen Masern vorzulegen. Der Nachweis kann entweder durch einen Impfausweis, durch einen Antikörpertest oder durch einen Nachweis über eine Kontraindikation erbracht werden.
Gemäß § 20 (9) des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Einrichtungen, die Menschen betreuen (z. B. Schulen, Kindertagesstätten) die Pflicht, eine Meldung an das Gesundheitsamt vorzunehmen, wenn jemand keinen Nachweis über eine Masernimmunität vorlegt. Diese Meldung können Leiter bzw. Leiterinnen der Einrichtungen direkt online vornehmen (siehe unten unter Formulare).
Wichtige Infos für Kindertagesstätten:
Alle Kinder müssen ihrem Alter entsprechend einen Masernschutz nachweisen. Sollte ein betreutes Kind keinen Nachweis liefern können, so ist es umgehend vom Betreuungsangebot auszuschließen. Für Kinder, die bei Anmeldung keinen Nachweis über einen Masernschutz vorlegen können, darf kein Betreuungsvertrag geschlossen werden.
Wichtige Infos für Schulen:
Die Schulpflicht steht über der Impfpflicht. Das heißt konkret, dass Kinder, die keinen Nachweis über einen Masernschutz nachweisen können, weiterhin am Unterricht teilnehmen müssen, jedoch von Veranstaltungen außerhalb der Schulpflicht (z. B. AGs) ausgeschlossen.
Warum die Masernimpfung so wichtig ist:
Zusammengefasst: Die Masernimpfung ist nicht nur eine individuelle Gesundheitsmaßnahme, sondern auch eine gesellschaftliche Verantwortung, um die Ausbreitung von Masern zu verhindern und besonders gefährdete Gruppen zu schützen. Die Meldepflicht im Rahmen des IfSG trägt dazu bei, diese Anforderungen durchzusetzen und die öffentliche Gesundheit zu fördern.
Hinweis zum Formular: Sollten Sie sich bereits registriert haben und Ihren persönlichen Link zur Meldung nicht mehr verfügbar haben, dann kontaktieren Sei uns gerne für eine erneute Zusendung.
Hier können sich Personen registrieren, die gemäß § 20 IfSG verpflichtet sind einen Immunitätsnachweises gegen Masern nachzuweisen.
Kreishaus I Altena
Raum: 003
Bismarckstraße 15
58762
Altena
Kreishaus I Altena
Raum: 015
Bismarckstraße 15
58762
Altena