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Ersatzbaustoffverordnung: praktische Hinweise zur Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen
Ersatzbaustoffe sind mineralische Materialien, deren Wiederverwendung unter bestimmten Einsatzbedingungen in der Ersatzbaustoffverordnung (in Kraft getreten am 01.08.2023) detailliert geregelt sind.
Ihre Verwendung ist unter Einhaltung der Anforderungen zum Einbau wünschenswert, da dadurch der Verbrauch von Deponieraum geschont wird, die Verwendung von Rohstoffen reduziert werden kann und somit ganzheitlich die Kreislaufwirtschaft gefördert wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Anzeigepflicht nach § 22 der EBV für den Einbau von Ersatzbaustoffen.
Informationen dazu und mehr finden Sie im Merkblatt, welches im Download-Bereich hinterlegt ist. Dort sind auch die erforderlichen Formulare hinterlegt.
Für genauere Informationen kontaktieren Sie bitte die zuständige Sachbearbeiterin vorzugsweise per E-Mail.
Hinweise:
- Auch, wenn keine Anzeigepflicht besteht, ist der Einbau zu dokumentieren (Deckblatt, Lieferscheine, chemische Analytik).
- Die Dokumentation muss so lange aufbewahrt werden, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist. Außerdem ist die Dokumentation beim Verkauf des Grundstückes dem Käufer auszuhändigen.
- Sofern der Bauherr nicht Grundstückseigentümer ist, hat er diese Unterlagen dem Grundstückseigentümer zu übergeben.
- Nach dem Ende der Nutzung eines technischen Bauwerks mit anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen ist innerhalb eines Jahres der Zeitpunkt des Rückbaus bei der Behörde anzuzeigen.
- Anzeigefristen:
- Voranzeige: Mindestens vier Wochen vor Beginn der Einbaumaßnahme.
- Abschlussanzeige: Maximal zwei Wochen nach Abschluss des Einbaus.
- Entscheidungen im Einzelfall gemäß § 21 EBV (wasserrechtliche Erlaubnis), vorherige Beratung zu empfehlen
- Die Grundwasserauskunft des LANUK ist kostenpflichtig. Weitere Informationen finden Sie unter untenstehendem Link.
Für die Entgegennahme der Vor- und Abschlussanzeige im oben vorgegebene Antragsformat (siehe Downloadbereich) werden keine Gebühren erhoben.
- Voranzeige:
- Angaben nach Muster der Anlage 8 der EbV ohne Nr. 6 und 7,
- Nachweis zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht, Bodenart der Grundwasserdeckschicht
- Lageskizze des geplanten Einbauortes
- Abschlussanzeige:
- Angaben Nr. 6 und 7 nach Muster der Anlage 8 der EbV
- Lieferscheine nach Muster der Anlage 7 der EbV
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