Uwe
Sieg
Sachgebietsleitung
Ferdinand
Greiten
Andreas
Hänke
Dominik
Hass-Sommer
Kristin
Kirsebauer
Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt.
Die zuständige Behörde kann abweichend davon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
1. das Vorhaben
2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Die Nachweisführung der Nummern 1. und 2. obliegt dem Antragstellenden. In dieser Hinsicht wird empfohlen, sich zur Erstellung der Planunterlagen an ein erfahrenes Ingenieur- oder Planungsbüros zu wenden.
Für die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten an Oberflächengewässern im Märkischen Kreis ist die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises zuständig.
Im Bearbeitungsprozess werden als Träger öffentlicher Belange die Untere Naturschutzbehörde und die jeweilige Stadt oder Gemeinde als gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde, in der die bauliche Anlage liegt, beteiligt.
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von den Baukosten bzw. Rohbaukosten.
Die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag digital unter der E-Mailadresse wasserbau@maerkischer-kreis.de einzureichen.
Er muss folgende Unterlagen enthalten:
Ggf. können weitere Unterlagen nachgefordert werden.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellenden mit der zuständigen Sachbearbeitung der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-8 Wochen.
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