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Uwe
Sieg
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Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 78 WHG
Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt.
Die zuständige Behörde kann abweichend davon die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
1. das Vorhaben
- a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
Die Nachweisführung der Nummern 1. und 2. obliegt dem Antragstellenden. In dieser Hinsicht wird empfohlen, sich zur Erstellung der Planunterlagen an ein erfahrenes Ingenieur- oder Planungsbüros zu wenden.
Für die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten an Oberflächengewässern im Märkischen Kreis ist die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises zuständig.
Im Bearbeitungsprozess werden als Träger öffentlicher Belange die Untere Naturschutzbehörde und die jeweilige Stadt oder Gemeinde als gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde, in der die bauliche Anlage liegt, beteiligt.
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von den Baukosten bzw. Rohbaukosten.
Die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Bei einem Antragsverfahren ist der Antrag digital unter der E-Mailadresse wasserbau@maerkischer-kreis.de einzureichen.
Er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck
- Erläuterungsbericht (Art, Zweck und Beschreibung des Vorhabens, Nachweis, dass das Vorhaben den in § 78 Abs. 5, Nr. 1. und 2. genannten Punkten entspricht)
- Hydraulischer Nachweis des Oberflächengewässers
- Übersichtsplan Maßstab 1 : 25.000
- Übersichtslageplan Maßstab 1 : 5.000
- Lageplan Maßstab 1 : 500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen, Anlagenteile und des Baufeldes
- Längs- und Querprofile Maßstab 1 : 100 der baulichen Anlage (Ist- und Sollzustand)
- Hydraulische Berechnung und/oder Erläuterung des vorher und nachher vorhandenen Hochwasserabflussquerschnittes sowie Darstellung des erforderlichen Ausgleiches
- Zeichnerische Darstellung der zu errichtenden Anlage
Ggf. können weitere Unterlagen nachgefordert werden.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellenden mit der zuständigen Sachbearbeitung der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen 4-8 Wochen.
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