Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage von Kindern zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der Unterhaltsvorschuss ist vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuzahlen, wenn er dazu finanziell in der Lage ist.
Der Märkische Kreis ist für die Bearbeitung von Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständig, wenn der Wohnort des Kindes in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade oder Schalksmühle liegt. Alle anderen Städte und Gemeinden im Märkischen Kreis haben eigene Unterhaltsvorschuss-Stellen.
Nutzen Sie den Schnell-Check und prüfen Sie, ob Ihr Kind grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Beantragung von Unterhaltsvorschuss erfüllt:
Ihr Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz (im Folgenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss), wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen:
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen. So ergeben sich zurzeit folgende Beträge:
Auf den Unterhaltsvorschuss sind anzurechnen:
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 Euro werden nicht gezahlt.
Bei allen Anträgen für Kinder von 0 17 Jahren:
Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 12 17 Jahren:
Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 15 17 Jahren:
Barre
Engelbach
Jung
Kage
Moll
Schulte
Thießies
Volmerhaus
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage von Kindern zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der Unterhaltsvorschuss ist vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuzahlen, wenn er dazu finanziell in der Lage ist.
Der Märkische Kreis ist für die Bearbeitung von Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständig, wenn der Wohnort des Kindes in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade oder Schalksmühle liegt. Alle anderen Städte und Gemeinden im Märkischen Kreis haben eigene Unterhaltsvorschuss-Stellen.
Nutzen Sie den „Schnell-Check“ und prüfen Sie, ob Ihr Kind grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Beantragung von Unterhaltsvorschuss erfüllt:
Ihr Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz (im Folgenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss), wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen:
Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen. So ergeben sich zurzeit folgende Beträge:
Auf den Unterhaltsvorschuss sind anzurechnen:
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 Euro werden nicht gezahlt.
Bei allen Anträgen für Kinder von 0 – 17 Jahren:
Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 12 – 17 Jahren:
Zusätzlich bei Anträgen für Kinder von 15 – 17 Jahren:
Hier können Sie online einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellen.