Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 .
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen un Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 .
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 .
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
Die Abwassereinleitung von gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen unterliegen nach § 59 Landeswassergesetz einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Der Märkische Kreis als Untere Wasserbehörde prüft und bescheidet die Anträge auf Abwassereinleitungen.
Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 .
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.
Astrid
Beuerlein
Michael
Kemper
Heike
Kording
Ernst Henning
Langhoff
Müller
Karsten
Runte
Sachgebietsleitung
Andre
Scholz
Torsten
Strunk
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Indirekteinleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Gewerbebetrieben mit gefährlichen Stoffen verschiedenster Herkunftsbereiche in öffentliche Abwasseranlagen, d. h. die öffentliche Kanalisation. Gewerbe- oder Industriebetriebe, die ihre Abwässer - sei es ungereinigt oder vorgereinigt - über die Kanalisation und kommunale Kläranlage in ein Gewässer einleiten, werden als Indirekteinleiter bezeichnet.
In nahezu allen Betrieben fallen gewerbliche Abwässer an. Hat das Wasser seinen betrieblichen Zweck erfüllt, wird es als „sogenanntes" Abwasser beseitigt. Die Abwässer werden nach den jeweiligen Inhaltstoffen und Anfallstellen in behandlungsbedürftig und nicht-behandlungsbedürftig eingeteilt.
Es gibt verschiedene Abwasserherkunftsbereiche, bei denen ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung keine Indirekteinleitung in das öffentliche Kanalnetz erfolgen darf. Als Beispiele sind hier Galvaniken, Beizereien, Gleitschliffanlagen aber auch Krankenhäuser, Arztpraxen oder Kfz-Betriebe sowie z. B. Kühlwasser zu nennen. Nähere Informationen zu hier nicht aufgeführten Einleitungsfällen erhalten Sie bei dem Ansprechpartner für Ihre Gemeinde.
Die Gebühren für Genehmigungen sind abhängig von der erlaubten Einleitungsmenge; die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.