Ukraine Hilfe im Märkischen Kreis

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Informationen im Überblick

Der Märkische Kreis und die 15 Städte und Gemeinde erhalten aktuell viele Fragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Angehörigen ukrainischer Staatsbürger zum Thema Einreise.

Hintergrund:

Der Rat der Europäischen Union hat am 04.03.2022 den Beschluss zur Feststellung eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst. Danach haben folgende Personengruppen, die an oder nach dem 24.2.2022 vertrieben wurden, Anspruch auf vorübergehenden Schutz:

- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.2.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,

- sonstige Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genossen

- sowie Familienangehörige dieser Personengruppen.

Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Aufgrund dieses Beschlusses können die vorgenannten Personengruppen einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten. Darüber hinaus wird das Bundesinnenministerium in Kürze eine Verordnung erlassen. Aufgrund dieser Vorordnung ist es zunächst nicht erforderlich, einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Aktuell gilt folgende Regelung für die Einreise:

Ukrainische Staatsangehörige können mit biometrischem Pass visumfrei in die Europäische Union, also auch nach Deutschland, einreisen. Sie dürfen sich 90 Tage lang visumfrei in Deutschland aufhalten. Nach Ablauf der 90 Tage können sie aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine die Verlängerung des Aufenthalts bei der Ausländerbehörde für weitere 90 Tage beantragen.

Aufenthaltsrechtliches zu den Geflüchteten aus der Ukraine

Ich lebe in der Ukraine, aber bin keine Ukrainerin oder EU-Bürgerin, und bräuchte eigentlich für die Einreise in die EU ein Visum. Was gilt für mich bei der Einreise?

Damit alle Ukrainerinnen und Drittstaatsangehörige, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine fliehen mussten, legal nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten können, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Ministerverordnung nach § 99 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassen, die am 9. März 2022 in Kraft getreten ist. Hiernach wird Betroffenen, egal ob Ukrainerinnen oder Drittstaatsangehörigen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben, vorübergehend erlaubt, den erforderlichen Aufenthaltstitel erst im Bundesgebiet zu beantragen.

Auch für einen längerfristigen Aufenthalt beispielsweise zum Familiennachzug oder zur Arbeitsaufnahme wird kein vorheriges Visum vorausgesetzt.