Der Rat der Europäischen Union hat am 04.03.2022 den Beschluss zur Feststellung eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst. Danach haben folgende Personengruppen, die an oder nach dem 24.2.2022 vertrieben wurden, Anspruch auf vorübergehenden Schutz:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.2.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- sonstige Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genossen
- sowie Familienangehörige dieser Personengruppen.
Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Aufgrund dieses Beschlusses können die vorgenannten Personengruppen einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten. Darüber hinaus wird das Bundesinnenministerium in Kürze eine Verordnung erlassen. Aufgrund dieser Vorordnung ist es zunächst nicht erforderlich, einen Aufenthaltstitel zu erhalten.