Pflegeversicherung: Stationäre Kurzzeitpflege

Die Pflegeberatung des Märkischen Kreises berät kostenlos und unabhängig. Sie bieten coronabedingt aktuell von Montags bis Freitags Telefonsprechstunden über das Pflege-Info-Telefon an. Foto: Ulla Erkens/Märkischer Kreis
Die Pflegeberatung des Märkischen Kreises berät kostenlos und unabhängig. Sie bieten coronabedingt aktuell von Montags bis Freitags Telefonsprechstunden über das Pflege-Info-Telefon an. Foto: Ulla Erkens/Märkischer Kreis

Pressemeldung vom 18.12.2020
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„Es gibt immer wieder Situationen, in denen die Pflege in den eigenen vier Wänden kurzfristig nicht mehr ausreicht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Angehöriger aus dem Krankenhaus entlassen wird und die Pflege ohne Hilfe im gewohnten Umfeld nicht funktioniert, ein Reha-Platz noch nicht verfügbar ist oder der Pflegende erkrankt“ erzählt Sabine Meth. Eine Lösung für solche Situationen ist die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung.


Stationäre Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege bildet eine Leistung der Pflegeversicherung. „Damit soll in Krisensituationen die Pflege und Versorgung der Pflegebedürftigen in einer Senioreneinrichtung sichergestellt werden“, erklärt Pflegeberaterin Meth. Sie ist auf einen Zeitraum von maximal acht Wochen je Kalenderjahr beschränkt. In diesem Zeitraum wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.


Zur Beanspruchung von Leistungen der Kurzzeitpflege muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse auf Kostenübernahme der Kurzzeitpflege gestellt werden. Dazu gehört auch die Auswahl einer Senioreneinrichtung, bei der für den planbaren oder kurzfristigen Zeitpunkt ein Kurzzeitpflegeplatz anzufragen ist. „Zusätzlich empfiehlt es sich bei der Pflegekasse den Stand der Entlastungsleistungen abzufragen und zu entscheiden, ob diese für die Neben- oder „Hotelkosten“ eingesetzt werden sollen“ erklärt Meth.


Leistungen nach Pflegegrad
Ist der Antrag genehmigt, richtet sich die finanzielle Leistung nach dem Pflegegrad des Angehörigen. Für Personen ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 stehen bis zu 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung. „Zu den Kosten der Kurzzeitpflege zählen auch die sogenannten „Hotelkosten“, also anfallende Beträge für Unterkunft und Verpflegung. Hierfür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden, falls dieser im Vorfeld noch nicht in Anspruch genommen wurde“ ergänzt Sabine Meth. Zusätzlich können noch nicht genutzte Leistungen der Verhinderungspflege in Kurzzeitpflege umgewandelt werden. Pro Jahr stände dann ein Betrag von bis zu 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.


Personen mit Pflegegrad 1 können die Leistungen von 125 Euro monatlich und damit pro Jahr bis zu 1500 Euro für die Kurzzeitpflege einsetzen. Falls bei einem Angehörigen bisher kein Pflegegrad festgestellt wurde, kann die Kurzzeitpflege unter bestimmten Voraussetzungen verordnet werden. „Das tritt ein, wenn die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht geklärt und sichergestellt ist, aber die Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes besteht“ erzählt Sabine Meth und ergänzt „Wir helfen gerne individuell weiter - von der Antragsstellung bis zur Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz und stehen bei Fragen zur Verfügung“.


Rund um die Pflege älterer Menschen und Entlastung von pflegenden Angehörigen informieren und unterstützen die Pflegeberaterinnen des Märkischen Kreises. Dafür bieten sie coronabedingt aktuell von Montags bis Freitags Telefonsprechstunden über das Pflege-Info-Telefon unter 02352/966-7777 an. Der Schwerpunkt der Pflegeberatung liegt auf einer individuellen Beratung. Das heißt, es wird nach einer passenden und bedarfsgerechten Lösung geschaut. Dabei geht es um die Beschaffung von Hilfsmitteln oder wohnortnahe Versorgungs- und Betreuungsangebote genauso wie um Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegeberatung ist unabhängig, umfassend und kostenlos! Die Pflegeberatung ist telefonisch unter: 02352-966-7777 oder: pflegeberatung@maerkischer-kreis.de zu erreichen.

Sabine Meth von der Pflegeberatung des Märkischen Kreises erklärt, was man bei der stationären Kurzzeitpflege wissen sollte. Foto: Ursula Erkens/Märkischer Kreis
Sabine Meth von der Pflegeberatung des Märkischen Kreises erklärt, was man bei der stationären Kurzzeitpflege wissen sollte. Foto: Ursula Erkens/Märkischer Kreis
Zuletzt aktualisiert am: 18.12.2020