Pflegebedürftigkeit: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Die Pflegeberatung des Märkischen Kreises stellt sich vor: v.l. Simone Kuhl, Sabine Meth, Sigrid Weseloh, Angela Lindenberg, Anne Röllmann und Lucia Genau. Foto: Mathis Schneider/Märkischer Kreis
Die Pflegeberatung des Märkischen Kreises stellt sich vor: v.l. Simone Kuhl, Sabine Meth, Sigrid Weseloh, Angela Lindenberg, Anne Röllmann und Lucia Genau. Foto: Mathis Schneider/Märkischer Kreis

Pressemeldung vom 11.12.2020
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„Wenn ein Angehöriger von einem Tag zum anderen pflegebedürftig wird, z. B. nach einem Schlaganfall, stehen die Betroffenen meist vor einer großen Herausforderung. Die Pflege und Versorgung muss organisiert, das Wohnumfeld neu strukturiert und der eigene Alltag weiterhin gemeistert werden“ erzählt Pflegeberaterin Sigrid Weseloh. Um die neue Pflegesituation optimal zu gestalten, können die Betroffenen eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld beantragen.


Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. „Dabei sind Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen, wie lange sie ihre Arbeit nicht leisten können“, betont Weseloh. Die zehn Arbeitstage können unter verschiedenen Pflegenden aufgeteilt oder gestückelt werden, z. B. jeweils 3 Tage pro Woche. Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwäger, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder.


Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt
Falls in der Zeit der Arbeitsverhinderung keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erfolgt, kann mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt beansprucht werden. Es wird bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt. „Wichtig für den Antrag ist, dass bei dem Angehörigen eine Pflegebedürftigkeit vorliegen muss, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht“ beschreibt Sigrid Weseloh. Ein Pflegegrad muss noch nicht festgestellt worden sein.


Mit dem Antrag sind verschiedene Dokumente einzureichen. „Ein dazu notwendiges, ärztliches Attest über die akut aufgetretene Pflegesituation und die Gehaltsbescheinigung können nachgereicht werden“ erklärt Weseloh. Weitere erforderliche Unterlagen sind Angaben zu ausgefallenem Brutto- und Nettoarbeitsentgelt sowie Angaben zu Sozialversicherungsbeiträgen, Informationen über eine beitragspflichtige Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung, den Freistellungszeitraum und die Zahl der ausgefallenen Arbeitstage.


Organisation und Neu-Strukturierung des Wohnumfeldes
„Insgesamt sollte die Zeit der Arbeitsverhinderung dazu genutzt werden, um die Pflege für den pflegebedürftigen, nahen Angehörigen zu organisieren oder die Versorgung selbst sicherzustellen“ betont Weseloh. Dazu empfiehlt sie die Herrichtung des Wohnumfeldes, das für den Betroffenen und die Pflegeperson eine barrierearme und kräfte- bzw. rückenschonende Pflege ermöglicht. Andererseits ist oftmals die Organisation von Hilfsmitteln, wie z.B. ein Pflegebett, ein Toilettenstuhl oder ein Hebelifter und weiteren Pflegehilfsmitteln, wie Krankenunterlagen, Inkontinenzprodukte, Handschuhe und Desinfektionsmittel notwendig. Auch der Kontakt zu einem Pflege- und gegebenenfalls zu einem Betreuungsdienst muss aufgenommen werden. „Die Angehörigen nutzen die Tage der Arbeitsbefreiung gerne, um die ersten Einsätze des Pflegedienstes zu begleiten und die individuellen Abläufe und Gewohnheiten des Pflegebedürftigen zu vermitteln“ erzählt Sigrid Weseloh und ergänzt „Somit sind die Pflegebedürftigen mit der neuen Situation nicht alleine und können sich gemeinsam mit ihren vertrauten Angehörigen in diese einfinden“.


Rund um die Pflege älterer Menschen und Entlastung von pflegenden Angehörigen informieren und unterstützen die Pflegeberaterinnen des Märkischen Kreises. Dafür bieten sie Sprechstunden vor Ort und Hausbesuche an. Der Schwerpunkt der Pflegeberatung liegt auf einer individuellen Beratung. Das heißt, es wird nach einer passenden und bedarfsgerechten Lösung geschaut. Dabei geht es um die Beschaffung von Hilfsmitteln oder wohnortnahe Versorgungs- und Betreuungsangebote genauso wie um Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegeberatung ist unabhängig, umfassend und kostenlos! Die Pflegeberatung ist telefonisch unter: 02352-966-7777 oder: pflegeberatung@maerkischer-kreis.de zu erreichen.

Sigrid Weseloh von der Pflegeberatung des Märkischen Kreises erklärt, was man bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und dem Pflegeunterstützungsgeld wissen sollte. Foto: Ursula Erkens/Märkischer Kreis
Sigrid Weseloh von der Pflegeberatung des Märkischen Kreises erklärt, was man bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und dem Pflegeunterstützungsgeld wissen sollte. Foto: Ursula Erkens/Märkischer Kreis
Zuletzt aktualisiert am: 11.12.2020