Pflegeversicherung: Verhinderungspflege

Die Pflegeberatung des Märkischen Kreises stellt sich vor: v.l. Simone Kuhl, Sabine Meth, Sigrid Weseloh, Angela Lindenberg, Anne Röllmann und Lucia Genau. Foto: Mathis Schneider/Märkischer Kreis
Die Pflegeberatung des Märkischen Kreises stellt sich vor: v.l. Simone Kuhl, Sabine Meth, Sigrid Weseloh, Angela Lindenberg, Anne Röllmann und Lucia Genau. Foto: Mathis Schneider/Märkischer Kreis

Pressemeldung vom 27.11.2020
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„Nicht immer können Pflegepersonen für die Pflege eines Angehörigen sorgen, zum Beispiel, wenn sie selbst erkrankt sind. Damit die Pflegebedürftigen trotzdem weiter Zuhause betreut werden können, gibt es die Verhinderungspflege“, erklärt Pflegeberaterin Angela Lindenberg. Diese Leistung wird bei der Pflegekasse beantragt und ist für maximal 42 Tage pro Jahr möglich. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat. Zudem muss bereits eine sechsmonatige Pflegezeit, unabhängig von dem Einstufungszeitpunkt, vorliegen.


Krankheits- und Urlaubsvertretung der Pflegepersonen
Die Verhinderungspflege ermöglicht beispielsweise im Urlaubs- oder Krankheitsfall, dass zeitlich begrenzt ein Ersatz für die Pflege durch die Angehörigen gefunden wird. „Oft tut es auch einfach gut, wenn eine Vertretung die Pflegenden entlastet und endlich mal wieder Freiräume für die Chorstunde oder den Tanzkurs da sind,“ weiß Angela Lindenberg.


Die Ersatzpflege können Dienstleister wie ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste erbringen. In solchen Fällen werden bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr bewilligt. Übernimmt die Pflegevertretung eine verwandte Person oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebende Person, ist die Kostenerstattung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes beschränkt. „Allerdings können Verdienstausfall oder Fahrtkosten zusätzlich mit angerechnet werden“, ergänzt Lindenberg.


Aufstockung der Verhinderungspflege
Wenn die Kurzzeitpflege nicht in Frage kommt oder nicht vollständig ausgeschöpft ist, kann man die Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro aus den Kurzzeitpflegeleistungen aufstocken. Für ein Kalenderjahr wären damit 2.418 Euro verfügbar. „Ebenso ist zu berücksichtigen, dass bei der Nutzung der Verhinderungspflege über acht Stunden die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt wird“, weiß Angela Lindenberg. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege unter acht Stunden wird das Pflegegeld vollständig ausgezahlt. Diese Variante wird nicht auf die festgelegte, maximale Anzahl von 42 Tagen angerechnet.


Für die Nutzung der Verhinderungspflege empfiehlt sich eine vorausschauende Planung für das gesamte Jahr. „Dabei ist es wichtig, dass sich die Pflegepersonen zu Beginn des Jahres fragen: was ist mir persönlich im Jahr wichtig und wofür möchte ich das Geld der Verhinderungspflege einsetzen?“, rät Lindenberg. Durch den Jahresüberblick kann mit den Geldern der Verhinderungspflege kalkuliert werden. „Das gibt vielen Angehörigen auch ein beruhigendes Gefühl, weil sie wissen, dass die Versorgung und Betreuung der Pflegeperson sichergestellt ist“, betont Angela Lindenberg.


Rund um die Pflege älterer Menschen und Entlastung von pflegenden Angehörigen informieren und unterstützen die Pflegeberaterinnen des Märkischen Kreises. Dafür bieten sie Sprechstunden vor Ort und Hausbesuche an. Der Schwerpunkt der Pflegeberatung liegt auf einer individuellen Beratung. Das heißt, es wird nach einer passenden und bedarfsgerechten Lösung geschaut. Dabei geht es um die Beschaffung von Hilfsmitteln oder wohnortnahe Versorgungs- und Betreuungsangebote genauso wie um Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegeberatung ist unabhängig, umfassend und kostenlos! Die Pflegeberatung ist telefonisch unter: 02352-966-7777 oder: pflegeberatung@maerkischer-kreis.de zu erreichen.

Angela Lindenberg von der Pflegeberatung des Märkischen Kreises erklärt, was man bei der Verhinderungspflege wissen sollte. Foto: Ursula Erkens/Märkischer Kreis
Angela Lindenberg von der Pflegeberatung des Märkischen Kreises erklärt, was man bei der Verhinderungspflege wissen sollte. Foto: Ursula Erkens/Märkischer Kreis
Zuletzt aktualisiert am: 27.11.2020