Keine doppelte Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzenden

Kreis gewinnt vor Verwaltungsgericht Arnsberg

Der Beschluss des Kreistages zur Änderung der Hauptsatzung war rechtens. Foto: Mathis Schneider/Märkischer Kreis
Der Beschluss des Kreistages zur Änderung der Hauptsatzung war rechtens. Foto: Mathis Schneider/Märkischer Kreis

Pressemeldung vom 19.10.2020
| Der am 30. März 2017 vom Kreistag gefasste Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung war nicht zu beanstanden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht in Arnsberg in einem Urteil festgestellt. Bei dem Verfahren, in dem bis auf den Kläger Kreistagsabgeordnete und der Landrat beklagt waren, ging es um die Verdoppelung der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

Der Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses hatte den Kreistagsbeschluss juristisch angefochten. Ziel seiner Klage war, neben der jedem Kreistagsabgeordneten zustehenden monatlichen Vergütung in Höhe von 457,10 Euro den gleichen Betrag noch einmal für die Aufgaben als Ausschussvorsitzender zu erhalten. Begründet wurde das unter anderem mit dem Aufwand für die Vorbereitung der jeweiligen Sitzungen des Gremiums.

In seiner Argumentation hatte der Kreis ausgeführt „Aufgrund der relativ überschaubaren Sitzungshäufigkeit von Ausschüssen sowie der jährlichen Mehrkosten in Höhe von 42.500 Euro erscheint die zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 457,10 Euro pro Monat unverhältnismäßig hoch.“ Der Schul- und Sportausschuss tagt in der Regel nur drei- bis viermal pro Jahr. Deshalb habe man sich interfraktionell darauf verständigt, die in der Neufassung der Hauptsatzung aufgeführten Ausschüsse aus der Neuregelung herauszunehmen. Dies sind: Ausschuss für Abfallwirtschaft, Umweltschutz und Planung – Ausschuss für Gesundheit und Soziales – Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Struktur und Verkehr – Bau und Straßenausschuss, Jugendhilfeausschuss – Kulturausschuss – Rechnungsprüfungsausschuss – Schul- und Sportausschuss.

Die neue Hauptsatzung des Kreises trat rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte dem Kläger aufgrund dessen Beschwerde am 12. Mai 2017 mitgeteilt, kommunalrechtliches Einschreiten ihrerseits gegen den Kreistagsbeschluss sei nicht geboten. Am 13. November 2017 es war eine Klage als „Kommunalverfassungsstreitigkeit“ vor dem Arnsberger Verwaltungsgericht erhoben worden. Diese Klage wurde wegen Unzulässigkeit abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am: 19.10.2020