Masernschutzgesetz: Infoschreiben und Meldepflicht

Meldepflicht und Meldewege

Das Masernschutzgesetz soll insbesondere dazu dienen den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und auch medizinischen Einrichtungen zu fördern.

Die Leitungen der entsprechenden Einrichtungen wurden durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtet alle von der Impfpflicht betroffenen Personen dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, wenn der durch das Gesetz geforderte Impfnachweis nicht fristgerecht bei der Einrichtungsleitung vorgelegt wurde.

Es sind folgende Vorlagefristen zu beachten:

  • unverzüglich, wenn die Personen bereits seit dem 01.03.2020 in den betroffenen Einrichtungen betreut, untergebracht oder tätig sind und
  • Vor Beginn einer Betreuung oder eines Tätigwerdens in den betroffenen Einrichtungen.

Infoschreiben erhalten – Was nun? || Received an information letter - what now?

Bitte digital über den QR-Code, per Mail oder schriftlich einreichen:

  • Vorderseite des Impfpasses mit Name und Geburtsdatum
  • Nachweis über zwei Masernimpfungen

Weitere Informationen in verschiedenen Sprachen finden Sie hier!

Please submit digitally via QR code, by E-mail or in writing:

  • front page of vaccination certificate with name and date of birth
  • proof of two measles vaccines

Further information in various languages can be found here!

Translations into other languages - Received an information letter - what now?

Kontakt

Frau Kißler
02352 / 966-7194
k.kissler@maerkischer-kreis.de

Nachricht an Frau Kißler

SG 744 - Verwaltung
Kreishaus I Altena
Bismarckstraße 15
58762 Altena
Raum: 003
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Masernschutzgesetz: Meldepflicht und Meldewege, Masern, Meldepflicht, Masernschutz, Masernschutzgesetz, Masernmeldung, Masernimpfung, Infoschreiben
 
Zuletzt aktualisiert am: 07.03.2023