Das Masernschutzgesetz soll insbesondere dazu dienen den Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und auch medizinischen Einrichtungen zu fördern.
Die Leitungen der entsprechenden Einrichtungen wurden durch das Infektionsschutzgesetz verpflichtet alle von der Impfpflicht betroffenen Personen dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden, wenn der durch das Gesetz geforderte Impfnachweis nicht fristgerecht bei der Einrichtungsleitung vorgelegt wurde.
Es sind folgende Vorlagefristen zu beachten:
- unverzüglich, wenn die Personen bereits seit dem 01.03.2020 in den betroffenen Einrichtungen betreut, untergebracht oder tätig sind und
- Vor Beginn einer Betreuung oder eines Tätigwerdens in den betroffenen Einrichtungen.