Satzung vom 03.12.1998 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2001
Präambel
Der Märkische Kreis hat sich zur Gründung der „Märkischen Kulturstiftung Burg Altena“ entschlossen.
Die Stiftung soll einer kontinuierlichen und nachhaltigen Kulturarbeit im Märkischen Kreis dienen. Zugleich soll sie einem breiten Kreis kulturinteressierter Privater ein Engagement in der Kulturarbeit ermöglichen und auf diese Weise die Kultur als wichtigen Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens herausstellen und stärken. Schließlich sollen von ihr die sich aus dem Vertrag vom 08. August 1944 ergebenden Pflichten, soweit sie den Erhalt und die Pflege der Museumssammlung und des übrigen Inventars der Burg Altena betreffen, erfüllt werden.
§ 1
Name, Rechtsstand, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen „Märkische Kulturstiftung Burg Altena“.
2. Sie ist eine selbständige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in
Altena.
§ 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist
a) die Förderung und der Erhalt der Burg Altena und ihres Umfeldes als herausragendes Bau- und Kulturdenkmal, als kulturhistorischer Mittelpunkt und alsbedeutendster Museumsstandort des Märkischen Kreises
b) die Förderung und der Erhalt aller auf der Burg Altena bestehenden kulturellen Einrichtungen – insbesondere der dortigen Museen – sowie des Deutschen
Drahtmuseums
c) die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke.
2. Die Stiftung kann die Burg Altena zu Eigentum übernehmen und die dort bestehenden oder zu schaffenden kulturellen Einrichtungen betreiben.
3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht
a) in erster Linie durch Förderung und Durchführung der baulichen Unterhaltung und Pflege der Burg Altena und ihres Umfeldes
b) des Weiteren durch Förderung und Durchführung des Betriebes der Museen auf der Burg Altena und des Deutschen Drahtmuseums sowie Förderung und Durchführung von Ankäufen sowie Veröffentlichungen dieser Einrichtungen
c) ferner durch Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen aller Art (z. B. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen, Märkte) in den Räumen der Burg Altena, auf den Burghöfen sowie im Deutschen Drahtmuseum.
4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos, d. h. nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.
§ 3
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und auf Dauer
ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem in bar eingebrachten
Anfangskapital von 2 Mio. DM.
2. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Zustiftungen anzunehmen. Ohne ausdrückliche Zweckbestimmung zugewendete Geldbeträge können wie Stiftungserträge behandelt werden.
3. Der Märkische Kreis als Eigentümer der Burg Altena und der zugehörigen
Grundstücke wird diese in das Stiftungsvermögen einbringen, sobald die rechtlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Unterhaltung der Burg Altena und für
den Betrieb der dortigen Museen durch die Stiftung geschaffen worden sind.
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie alle sonstigen Einnahmen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
2. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit dies zulassen.
3. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
4. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf
Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus drei erstmalig vom Kreistag des Märkischen Kreises zu benennenden natürlichen Personen. Der Kreistag bestimmt zugleich den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter.
2. Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe des Arbeitsumfangs und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung haupt-, neben- oder ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat.
3. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Stiftungsrates, der einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder bedarf, abberufen werden. Im Falle der Abberufung und im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern beschließt der Stiftungsrat ebenfalls mit 2/3-Mehrheit über die Nachfolge. Abberufene und ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Benennung eines Nachfolgers im Amt.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen
des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich des Führens
von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des fünfjährigen Finanzplanes,
c) die Erarbeitung von Planungen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
d) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung an Stiftungsrat und
Aufsichtsbehörden.
3. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sind die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
4. Der Vorstand kann eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Kulturamtes des Märkischen Kreises mit entsprechender Qualifikation im Buchhaltungswesen bevollmächtigen, das Geschäftskonto gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu führen und gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied Zuwendungsbescheinigungen zu unterzeichnen. Dabei beschränkt sich die Zeichnungsbefugnis bei Einzelanweisungen auf maximal 10.000,- € je Geschäftsvorfall. Das gleiche gilt für Zuwendungsbescheinigungen.
§ 9
Zusammensetzung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat besteht aus acht Personen, die vom Kreistag des Märkischen Kreises benannt werden. Der Kreistag bestimmt zugleich den Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter sowie für jedes Mitglied des Stiftungsrates ein Ersatzmitglied.
2. Bei der Benennung der Mitglieder des Stiftungsrates soll jeweils ein Mitglied des Vereins Freunde der Burg e. V., ein Mitglied des Fördervereins Deutsches Drahtmuseum e. V. sowie ein Vertreter der Stadt Altena Berücksichtigung finden. Bei der Entsendung von Kreistagsmitgliedern in den Stiftungsrat sollen diese möglichst entsprechend der Stärke der im Kreistag vertretenen Fraktionen ausgewählt werden.
3. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet jeweils am Ende der Wahlperiode des Kreistages des Märkischen Kreises. Die am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder nehmen ihre Aufgaben bis zur Benennung der neuen Mitglieder weiter wahr. Für die Benennung der neuen Mitglieder am Anfang einer Wahlperiode gelten jeweils die Absätze 1 und 2.
4. Mitglieder des Stiftungsrates können durch Beschluss des Kreistages des Märkischen Kreises abberufen werden. In diesem sowie im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des Stiftungsrates entscheidet der Kreistag über die Nachfolge. Abs. 3 bleibt unberührt.
5. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihre Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, können ihnen erstattet werden.
§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat überwacht den Vorstand und stellt so die Beachtung des
Stifterwillens sicher.
2. Dem Stiftungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, und zwar insbesondere
a) die Berufung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes
c) die Feststellung des Jahresabschlusses
d) die Beschlussfassung über die Grundsätze der Förderpolitik
e) die Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen, die nicht in Geld bestehen.
§ 11
Kuratorium
1. Um die Arbeit der Stiftung fachlich zu unterstützen und in der Öffentlichkeit herauszustellen sowie den Stiftungszweck einem breiten Kreis Kulturinteressierter nahezubringen, wird ein Kuratorium gebildet. Es ist in allen grundsätzlichen Fragen der Stiftung zu beteiligen und kann gegenüber dem Vorstand Empfehlungen aussprechen.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Dem Vorstand steht ein Vorschlagsrecht zu. Die Mitglieder des Kuratoriums sollen über kulturellen Sachverstand verfügen oder aufgrund ihrer Stellung oder ihres Wirkens einen Bekanntheitsgrad im Märkischen Kreis haben. Im Falle von bedeutenden Zuwendungen an die Stiftung sollen die Wünsche des Zustifters bei der Besetzung eines freien Sitzes im Kuratorium berücksichtigt werden.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie kommen auf Einladung des Vorstandes zusammen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 12
Beschlüsse
Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Satzung vorgesehenen (Ersatz-)Mitglieder anwesend sind; das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der zur Zeit der Beschlussfassung benannten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. Abstimmungen im Umlaufverfahren sind zulässig.
§ 13
Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
2. Satzungsänderungen, die dem Stiftungszweck zuwiderlaufen, insbesondere eine dauerhafte Nutzung der Burg Altena zu anderen als zu kulturellen Zwecken vorsehen oder ermöglichen, sind unzulässig.
§ 14
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschlussbedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.
§ 15
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Märkischen Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Stiftungsaufsicht
1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 17
Finanzamt
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.