Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung zur Unterstützung alleinerziehender Mütter und Väter. Falls der andere Elternteil keine oder zu geringe Unterhaltszahlungen leistet, kann der alleinerziehende Elternteil Unterhaltsvorschuss beantragen. Durch den Unterhaltsvorschuss sollen die finanzielle Belastung und die schwierige Erziehungssituation von Alleinerziehenden gemildert werden.
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Ein Kind hat gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 3 UVG ab 01.07.2017 Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
und
- dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend ist
und
- es keinen oder keinen ausreichenden/regelmäßigen Unterhalt bzw. Halbwaisenrente erhält
und
- unter 18 Jahre alt ist.
Möglicherweise bestehen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen, z.B. bei ausländischen Kindern oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt ist.
Über § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG hinaus besteht gem. § 1 Abs. 1a UVG Anspruch auf Unterhaltsleistung für Kinder, die 12 – 17 Jahre alt sind, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
- der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkom-men im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind.
Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Mo-nats der nächsten Überprüfung.
Wenden Sie sich bei Nachfragen bitte an die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschuss-Stelle.
Die maximale Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt
für Kinder bis unter 6 Jahren: 187,00 €
für Kinder bis unter 12 Jahren: 252,00 €
für Kinder bis unter 18 Jahren: 338,00 €
Von diesen Beträgen werden gem. § 2 Abs. 3 und 4 UVG ggf. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Erträge aus zumutbarer Arbeit (z.B. anteilige Ausbildungsvergütung oder Ar-beitseinkommen) und / oder Einkünfte des Vermögens (z.B. Zinserträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sowie Halbwaisenbezüge abgezogen.
Der Märkische Kreis ist für Sie zuständig, wenn Sie in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Mei-nerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade oder Schalksmühle wohnen.