Eingliederungshilfe - Hilfen bei seelischer Behinderung

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Märkische Kreis entscheidet über Art und Umfang der Hilfe.

Anspruchsvoraussetzung ist eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauernde Abweichung von dem für ihr Lebensalter typischen seelischen Gesundheitszustand und zusätzlich eine sozialpädagogisch festgestellte Beeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft. Die Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange sie geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung zu unterstützen. Der Märkische Kreis holt die erforderlichen fachärztlichen, schulischen und psychologischen Befunde ein. Er legt in enger Abstimmung mit den Fachleuten und den Betroffenen Art, Umfang und Dauer der Hilfe fest.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII, wie z.B. Therapien bei Teilleistungsstörungen, werden im vollen Umfang vom Jugendamt getragen, die Eltern müssen sich nicht an den Kosten beteiligen. Bei stationären Maßnahmen hängen die Kosten immer von der konkreten Einrichtung ab. Hierzu müssen die Eltern einen Kostenbeitrag leisten, dieser richtet sich nach den Einkommen (wirtschaftlichen Verhältnissen) der Eltern und wird individuell errechnet.

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Zuletzt aktualisiert am: 13.07.2023