Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel - in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse - erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
Antragberechtigt:
- Personen, die Kinderzuschlag und / oder Wohngeld und Kindergeld beziehen nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Leistungsart:
- Direktzahlung der angemessenen Kosten an den Leistungsanbieter
- Erstattung der angemessenen Kosten an den Antragsteller
Voraussetzung:
- Alter unter 25 Jahren
- Gefährdung der Erreichung der wesentlichen Lernziele
- Lernförderung durch außerschulische Anbieter institutionell oder privat
- vergleichbare schulische Angebote bestehen nicht
Unterlagen:
- Bescheid über Kinderzuschlag und / oder Wohngeld und Kindergeld
- Stellungnahme der Schule (Vordruck)
- bei Erstattung
- Nachweis der gezahlten Beträge (Kontoauszüge, Quittung)
- Angebot zur Leistungserbringung
- Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)
- bei Direktzahlung an Leistungserbringer (die Kindertageseinrichtung)
- Angebot zur Leistungserbringung
- Nachweis der erbrachten Lernförderung - Stundennachweis (Abrechnungsbogen)
Bei der ersten Antragstellung für eine Leistung aus dem Bildungspaket sollte auch das Formular mit allgemeinen Angaben ausgefüllt werden. Die Bearbeitung der Folgeanträge wird dadurch deutlich beschleunigt.