Die Urkundspersonen beim Jugendamt sind berechtigt, bestimmte Erklärungen zu beurkunden (§ 59 Achtes Sozialgesetzbuch), insbesondere zur Abstammung, Sorgeerklärungen und Unterhalt. Darüberhinausgehende Erklärungen können nicht beim Jugendamt, aber ggf. beim Standesamt oder einem Notar (kostenpflichtig) abgegeben werden.
Bei einer Beurkundung ist es nicht erforderlich, daß beide Elternteile ihre Erklärung zeitgleich und am selben Ort abgegeben. Wird die Vaterschaft zunächst nur vom Vater anerkannt, wird diese mit der nachträglichen Zustimmung der Mutter wirksam.
Es ist dabei nicht relevant, ob die Elternteile einen gemeinsamen Haushalt führen oder getrennt leben. Des weiteren ist die Staatsangehörigkeit der Eltern und die Vorlage von Dokumenten für den reinen Beurkundungsvorgang ohne Bedeutung. Allerdings kann die Wirksamkeit der Urkunden abhängen. Bei Bedarf wird ein Dolmetscher hinzugezogen.
Sofern die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, gelten besondere , damit die Anerkennung der Vaterschaft wirksam wird.