Der Märkische Kreis gewährt dem Träger auf Antrag Zuwendungen im Rahmen des bedarfsgerechten Ausbaus von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder keine Bundes- und/oder Landesmittelbewilligt werden. Gefördert werden
- Investitionsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen oder
- ein erhöhter Mietzuschuss,
- der Betrieb von trägerbasierten Großtagespflegen.
Mit diesem Förderprogramm werden Maßnahmen finanziert, die in den Jahren 2019 bis 2025 begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
- Für Neu- und Anbaumaßnahmen (einschließlich Ersteinrichtung) in Kindertageseinrichtungen können maximal 30.000€ pro neu geschaffenem Betreuungsplatz gewährt werden. Neu geschaffen ist ein Betreuungsplatz, wenn durch ihn die Gesamtzahl der Betreuungsplätze im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Märkischen Kreises/in der jeweiligen Kommune erhöht wird. Die Schaffung neuer Betreuungsplätze ist nur förderfähig, wenn sie auf der Grundlage der „Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen“ erfolgt und nachdem. eine Betriebserlaubnis durch das LWL-Landesjugendamt in Aussicht gestellt wird. Die Prüfung des Raumprogramms erfolgt auf der Grundlage vorzulegender Grundrisse.
- Für Tagespflegepersonen können maximal 500,00€ pro neu geschaffenem Platz für investive Maßnahmen gewährt werden.
- Bei Neu- und Anbaumaßnahmen in Kindertageseinrichtungen, die durch Bundes- und/oder Landesmittel finanziert werden, kann der Märkische Kreis die Finanzierung des 10%igen Trägeranteils der Fördersumme gewähren.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen werden durch Auflagen im Zuwendungsbescheid festgelegt.
4.1 Insbesondere behält sich der Märkische Kreis bei der Gewährung investiver Mittel vor, ab einer Zuwendungshöhe von 50.000 € eine dingliche Sicherung als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
4.2 Neu- und Anbaumaßnahmen müssen 20 Jahre für den Zweck der jeweiligen Förderung und im Falle des Wegfalls des Bedarfs für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe genutzt werden.
4.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Inventarisierung der mit der Zuwendung beschafften Gegenstände innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beschaffungen vorzunehmen und dies dem Märkischen Kreis gegenüber zu bestätigen. Kommt ein Zuwendungsempfänger dieser Pflicht auch nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Fristsetzung nicht nach, kann die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen werden.
5. Aus der Bewilligung investiver Mittel nach diesem Förderprogramm entsteht kein Anspruch auf Förderung von Folgekosten, insbesondere Betriebskosten.
6. Werden Neu- oder Anbaumaßnahmen von Trägern oder Investoren ohne Fördermittel realisiert und gewährt das Land NRW gemäß § 6 der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz) eine Mietförderung von aktuell 8,47€ (Kita-Jahr 18/19), erhöht der Märkische Kreis die Mietförderung des Landes auf den Satz der Großstädte, derzeit 10,68€. Die Berechnung der erhöhten Miete erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Abzugsbetrags sowie des individuellen Trägeranteils (analog § 20 Abs. 1+2 KiBiz). Bei Ersatzbauten mit zusätzlich geschaffenen Plätzen wird die erhöhte Mietförderung für die vom Land geförderte Miete ebenfalls übernommen.
7. Großtagespflegestellen, die in freier Trägerschaft betrieben werden, können für Personal-, Sach- und Mietkosten mit bis zu 130.000€ gefördert werden. Für die Berechnung der Sachkosten werden 20% der Personalkosten zugrunde gelegt.
8. Ein Anspruch des Trägers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.