Kinderschutz nach § 72a SGB VIII

Umsetzung des § 72A SGB VIII für das Jugendamt MK

Mit dem §72a Satz 1 SGB VIII wird der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich auferlegt, keine einschlägig vorbestrafter Personen zu beschäftigen oder zu vermitteln sowie fortgesetzt und periodische zu überprüfen, ob die Mitarbeiter/innen persönlich geeignet sind.

Das Kreisjugendamt hat eine "Vereinbarung zur Umsetzung des § 72A SGB VIII für das Jugendamt MK" erarbeitet sowie einen Leitfaden dazu. Der Leitfaden wird in zwei PDF-Varianten angeboten wird:

  • Variante 1: Leitfaden incl. der 7 Anlagen in einer Datei; kein Ausfüllen der Formulare am PC möglich
  • Variante 2: Leitfaden und die 7 Anlagen als einzelne Dateien; die Anlagen 3 - 7 sind am PC ausfüllbar

Leitfaden incl. der 7 Anlagen in einer Datei; kein Ausfüllen der Formulare am PC möglich

Kontakt

Herr Sauerland
02351 / 966-6644
02351 966886644
m.sauerland@maerkischer-kreis.de

Nachricht an Herr Sauerland

FD 54 - Jugendförderung und Kinderbetreuung
Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Raum: 138

Kontakt

Synonyme überspringen
Führungszeugnis, zeugnis, selbsterklärung
 
Zuletzt aktualisiert am: 03.04.2023