Umsetzung des § 72A SGB VIII für das Jugendamt MK
Mit dem §72a Satz 1 SGB VIII wird der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich auferlegt, keine einschlägig vorbestrafter Personen zu beschäftigen oder zu vermitteln sowie fortgesetzt und periodische zu überprüfen, ob die Mitarbeiter/innen persönlich geeignet sind.
Das Kreisjugendamt hat eine "Vereinbarung zur Umsetzung des § 72A SGB VIII für das Jugendamt MK" erarbeitet sowie einen Leitfaden dazu. Der Leitfaden wird in zwei PDF-Varianten angeboten wird:
- Variante 1: Leitfaden incl. der 7 Anlagen in einer Datei; kein Ausfüllen der Formulare am PC möglich
- Variante 2: Leitfaden und die 7 Anlagen als einzelne Dateien; die Anlagen 3 - 7 sind am PC ausfüllbar