Sämtliche Handlungsabläufe basieren auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:
§ 41 SchulG NRW - Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
(1) Die Eltern melden ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus.
(3) Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken.
Ausnahmen von der Schulpflicht: §§ 40, 43 Abs. 2 und 4 SchulG NRW
Quelle: Schulgesetz NRW