Der Märkische Kreis übernimmt als Träger der Berufskollegs die Fahrkosten zum Schulbesuch unter bestimmten Voraussetzungen.
Anspruch auf Übernahme der Kosten haben grundsätzlich die Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge in Vollzeitform, bei denen der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule mehr als 5 km beträgt.
Auszubildende, die im Rahmen der dualen Ausbildung die Berufsschule besuchen, sind nach den gesetzlichen Regelungen nicht anspruchsberechtigt.
Detaillierte Auskünfte finden sich auf den Seiten des NRW Schulministeriums.