Das Schulamt für den Märkischen Kreis entscheidet über Anträge auf Nebentätigkeit von Lehrkräften an Grundschulen.
Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis benötigen vor Übernahme einer Nebentätigkeit (z.B. Nachhilfeunterricht, Tätigkeit bei der Volkshochschule, Bürotätigkeit, aber auch richterlich angeordnete Betreuung eines Angehörigen) eine Genehmigung durch das Schulamt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen (z.B. absehbare zeitliche Überbeanspruchung, Interessenkonflikt).
Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis bedürfen keiner Genehmigung, müssen die Aufnahme einer Nebentätigkeit aber rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen. Das Schulamt kann die Ausübung der Nebentätigkeit untersagen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu beeinträchtigen.