Das Schulamt für den Märkischen Kreis ist für die Genehmigung von Elternzeit für Lehrkräfte an Grundschulen zuständig. Der Antrag wird über die Schulleitung an das Schulamt weitergeleitet.
Grundlage für die Gewährung der Elternzeit ist das Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz (BEEG) in Verbindung mit der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW). Ein Anspruch auf Elternzeit besteht ab der Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Bei Frauen wird die Zeit des Mutterschutzes auf den Gesamtanspruch angerechnet.
Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden; mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte möglich.
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Der Umfang von mindestens 9 Unterrichtsstunden und höchstens 20 Unterrichtsstunden darf jedoch nicht unter- bzw. überschritten werden.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung des Elternzeitanspruchs im Umfang von bis zu 12 Monaten (für vor dem 01.07.2015 geborene Kinder) bzw. 24 Monaten (für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder) auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes möglich. Die Inanspruchnahme des übertragenen Anspruchs ist spätestens 13 Wochen vor Beginn zu beantragen.
Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme eines neuen Mutterschutzes unterbrochen werden. Ein entsprechender Antrag ist dem Schulamt für den Märkischen Kreis rechtzeitig vorzulegen.
Auch in weiteren besonderen Fällen kann die Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen unterrichtsfreie Zeiten nicht ausgespart werden. Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien entfallen, sind nicht zulässig. Beginn und Ende der Elternzeit sind im Schulbereich so zu wählen, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien selbst entspricht. Ein unzulässiges Aussparen der Ferien ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Elternzeit entweder zeitlich nah nach den Ferien beginnen oder zeitlich nah vor den Ferien enden soll.
Das bedeutet für den Beginn der Elternzeit:
- Die Elternzeit darf in der Regel frühestens sechs Wochen nach Ende der Sommerferien oder zwei Wochen nach Ende der sonstigen Ferien beginnen.
- Bei einem Beginn der Elternzeit zum Ferienende oder weniger als sechs bzw. zwei Wochen nach Ferienende kann in der Regel von einem unzulässigen Aussparen der Ferienzeit ausgegangen werden.
- Ein Beginn der Elternzeit zum Ferienbeginn stellt dagegen kein unzulässiges Aussparen der Ferienzeit dar. Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchige Frist vor Ferienbeginn eingehalten werden.
Für das Ende der Elternzeit bedeutet das:
- Die Elternzeit muss in der Regel mindestens sechs Wochen vor den Sommerferien oder zwei Wochen vor den sonstigen Ferien enden.
- Bei einem Ende der Elternzeit zum Ferienbeginn oder weniger als sechs bzw. zwei Wochen vor Ferienbeginn kann in der Regel von einem unzulässigen Aussparen der Ferienzeit ausgegangen werden.
- Ein Ende der Elternzeit zum Ferienende stellt dagegen kein unzulässiges Aussparen der Ferienzeit dar. Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchige Frist nach Ferienende eingehalten werden.