Nach § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten des Kreises eine Jährliche Veröffentlichungspflicht über den ausgeübten Beruf, bestehende Beraterverträge, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten, anderen Kontrollgremien und Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form sowie privatrechtlicher Unternehmen. Darüber hinaus sind Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien zu veröffentlichen.
Ergänzend bestimmt § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes, dass die Hauptverwaltungsbeamten ihre Tätigkeiten nach § 68 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (neu: § 49, Abs. 1 Landesbeamtengesetz) vor Übernahme dem Rat oder dem Kreistag anzuzeigen haben. Hierbei handelt es sich um
- Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
- Übernahme eines Nebenamtes,
- Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
- Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.