Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW weist in einem Erlass an die Vollzugsbehörden darauf hin, dass beim Betrieb umweltrelevanter technischer Anlagen auch weiterhin der Umweltschutz gewährleistet werden muss.
Die Auswirkungen der Pandemie sollen nicht dazu führen, dass beim Betrieb von Anlagen, die umweltgesetzlichen Bestimmungen unterliegen, den daraus resultierenden Pflichten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen wird.
mehr Informationen
Die Verantwortung der jeweiligen Betreiber für einen die Anlagensicherheit und den Schutz der Umwelt gewährleistenden Betrieb der Anlagen bleibt in jedem Fall bestehen. Auch haben die Anlagenbetreiber sicherzustellen, dass auch trotz ggf. durch die Corona-Pandemie verursachter Personalengpässe die Aufrechterhaltung der Anlagensicherheit und des Schutzes der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt wird. Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb und das dazu erforderliche Betriebsmanagement sind einzuhalten.
Die nachfolgenden Standards sind daher zu beachten:
- Die Betreiber müssen in eigener Verantwortung prüfen, inwieweit sie einen sicheren und regelkonformen Betrieb ihrer Anlage gewährleisten können.
- Offensichtliche Mängel an der Anlage sind unverzüglich zu beseitigen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Anlage ggf. außer Betrieb zu nehmen.
- Es ist die Möglichkeit zu prüfen, Prüf- und/oder Wartungsfirmen Zugang zu der Anlage zu gewähren, ohne in Kontakt mit evtl. schutzbedürftigen Personen zu kommen.
- Sollte eine Prüfung aufgrund unabweisbarer Einschränkungen nicht fristgerecht durchgeführt werden können, ist diese sobald wie möglich nachzuholen.
- Sollte der Betreiber zu dem Ergebnis kommen, dass die Sicherheit der Anlage nicht gewährleistet und/oder Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nachbarschaft nicht ausgeschlossen werden können, ist die Anlage durch den Betreiber außer Betrieb zu nehmen.
Der Märkische Kreis weist zudem darauf hin, dass der Betreiber einer Anlage die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde unverzüglich zu informieren hat, wenn der regelkonforme Betrieb einer Anlage nicht mehr gewährleistet werden kann.
Ebenso ist die beabsichtigte oder ggf. bereits erfolgte Einstellung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Anlage der zuständigen Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Sollte die Errichtung und der Betrieb der Anlage nicht einer umweltrechtlichen Genehmigung unterliegen (z.B. nach Immissionsschutz- oder Wasserrecht), ist die zuständige untere Bauaufsicht zu informieren.