a) Neueröffnung
Mit in Kraft treten der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 30.06.2022 ist es nicht mehr zulässig, Bürgertestzentren nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV zu beauftragen. Die Zulassung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen (Testzentren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3) ist hiervon ausgenommen.
Sollten Sie mit einer E-Mail eine Bewerbung oder eine Anfrage für ein Testzentrum nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV gesendet haben, wird diese unbeantwortet gelöscht. Bei Änderungen in der Rechtslage dürfen Sie sich gerne dann erneut bewerben.
b) Wiedereröffnung
Wenn Sie bereits als Teststelle beauftragt sind, derzeit pausieren aber wieder in Kürze Wiedereröffnen möchten, so senden Sie bitte zur weiteren Prüfung eine E-Mail mit den Angaben
- Bisherige Teststellen-ID
- Adresse des Standortes
- Buchungs- und Kontaktdaten
- Vollständiger Name und Adresse des Betreibers
- (geplantes) Datum der Inbetriebnahme
- Angaben zu den geplanten Testkapazitäten
- Neues Hygiene- und Arbeitssicherheitskonzept (bei zwischenzeitlichen Änderungen)
- E-Mail-Adresse, unter der Sie beim Meldeportal angemeldet werden möchten (die Mail-Adresse darf nicht für einen anderen Teststandort bereits verwendet sein!)
an das Postfach testzentren@maerkischer-kreis.de.