Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW hat in der Anlage 1 zur Coronateststrukturverordnung vom 09.03.2021 Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS-CoV-2 PoC-Antigen-Schnelltests formuliert.
Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist Voraussetzung für die Beauftragung als Testzentrum und damit für das Abrechnungsverfahren und die Kostenerstattung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KVWL).
Sind Sie also am Betrieb eines Testzentrums interessiert, muss zunächst ein Konzeptpapier eingereicht werden. Mindestinhalte des Konzepts:
- Es müssen zu jedem Punkt der Anlage 1 zur CoronaTeststrurkturVO des MAGS Aussagen getroffen werden bzgl. der konkreten Umsetzung in Ihrem Testzentrum. Gerne kann dies kurz und stichpunktartig erfolgen, um auch den Überprüfungsvorgang im Gesundheitsamt möglichst zeitsparend zu gestalten.
- Es müssen Angaben zu beabsichtigten Öffnungszeiten sowie mögliche Testungen pro Stunde bzw. pro Woche in dem Konzept enthalten sein.
- Ebenfalls übersenden Sie bitte den ausgefüllten Antrag auf Beauftragung.
- Bitte teilen Sie die genaue Anschrift Ihrer Teststelle sowie die Kommunikationswege für Bürger für die Terminvereinbarung mit. Diese werden auf der Homepage des Märkischen Kreises veröffentlicht.
Die vorgenannten Unterlagen reichen Sie bitte über das Postfach testzentren@maerkischer-kreis.de ein. Diese werden sowohl auf Vollständigkeit wie auch Umsetzbarkeit aus hygienischer Sicht überprüft.
Die erste Frist für die Beantragung der Beauftragung als Leistungserbringer ist am 19.03.2021 abgelaufen. Für alle Anträge von potenziellen Testzentrenbetreibern, die nach diesem Tag eingehen, ist die Beauftragung zusätzlich an die Voraussetzung gebunden, dass vor Ort noch Bedarf an Teststellen besteht.
Wird das Konzept für praktikabel befunden und besteht vor Ort Bedarf am Betrieb einer weiteren Teststelle, erhalten Sie
- die Beauftragung
- Ihre Teststellennummer
- weitergehende Informationen zu Meldewegen sowie den folgenden Abläufen im hiesigen Gesundheitsamt
- Bescheinigungsvordruck für die getesteten Personen
- Informationsmaterialien für positiv getestete Personen
Für Informationen zu den Abrechnungsmodalitäten wenden Sie sich bitte direkt an die KVWL.