Unternehmen der Privatwirtschaft,
Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, die ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen
Coronaschnelltests machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigen
oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die
auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen.
Die für Bürger*innen zur
Verfügung stehende Bürgertestung ist somit nicht zu verwechseln mit der
Beschäftigtentestung. Zu beachten ist auch, dass nicht jede beauftragte
Teststelle Beschäftigtentestungen anbietet.
Arbeitgeber sind verpflichtet,
ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Coronatest
anzubieten. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die ausschließlich in ihrer
Wohnung arbeiten.
Beauftragt
der Arbeitgeber eine gelistete beauftragte Teststelle, kann den Beschäftigten
eine Bescheinigung über das Testergebnis seitens der Teststelle ausgestellt werden.
Eine betriebsinterne Beschäftigtentestung durch eigenes
fachkundiges und/oder geschultes Personal oder Selbsttestungen unter Aufsicht
dieses fachkundigen und/oder geschulten Personals, die nicht von einer
beauftragten Teststelle vorgenommen wird, ermöglicht das Ausstellen einer
Bescheinigung über ein negatives Testergebnis nur für Arbeitgeber, die die
Ausstellung solcher Bescheinigungen anmelden.
Diese
Bescheinigung darf nur durch das fachkundige/geschulte Personal ausgefüllt
werden und kann dann vom Mitarbeiter auch für z.B. einen Frisörbesuch genutzt
werden. Die Verwendung der Bescheinigung für Reisen im In- und Ausland ist
ebenfalls möglich.
Selbstverständlich
kann eine geschulte Person sich nicht selbst ein Testergebnis
bescheinigen. Dies muss dann durch eine andere geschulte Person im Betrieb
erfolgen. Ebenso ist es nicht gestattet, Bescheinigungen für Kunden*innen,
Besucher*innen, Familienangehörige oder andere Privatpersonen, die nicht im
Unternehmen beschäftigt sind, auszustellen.
Mitarbeiter
können durch niedergelassene Ärzte oder Betriebsärzte für die
Beschäftigtentestungen geschult werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese
Schulung online oder als Präsenzunterricht angeboten wird. Über die Schulung
muss den Personen ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt werden. Die Kosten
für die Schulung trägt der Arbeitgeber. Unterstützung bieten z.B. auch die
Kammern und Berufsverbände.
Die
entsprechende Registrierung muss auf der Internetseite des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) vorgenommen werden. Nach
Registrierung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail und weitere
Informationen (Bescheinigungsvordruck).
https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige
Eine
zusätzliche Meldung an das Gesundheitsamt ist nicht notwendig. Das Ministerium
informiert die Gesundheitsämter über jedes registrierte Unternehmen.
Die
Bestätigungs-E-Mail des Ministeriums erlaubt dem Arbeitgeber das Ausstellen der
Test-Bescheinigungen. Eine weitere Mitteilung oder Genehmigung des
Gesundheitsamtes ist nicht erforderlich.
Fällt ein durch fachkundiges
und/oder geschultes Personal durchgeführter Schnelltest oder ein unter Aufsicht
des vg. Personals durchgeführter Selbsttest positiv aus, sollte möglichst
zeitnah ein PCR-Kontrollabstrich erfolgen. Dieser kann insbesondere durch den
Hausarzt erfolgen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3
FAQ´s zum Thema „Betrieblichen Infektionsschutz“ eingestellt.
Konkrete Fragen zum Thema 3G am Arbeitsplatz beantwortet ausschließlich die Arbeitsschutzbehörde.
Zuständig für den Märkischen Kreis ist die Bezirksregierung Arnsberg. Kontakt
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