Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich tritt deutschlandweit ab dem 15. März in Kraft.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im medizinischen und pflegerischen Bereich, sowie alle Beschäftigten in Heil- und Hilfsberufe sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufe sind von der Regelung des § 20a IfSG betroffen.
Der Märkische Kreis bittet alle Arbeitgeber, ihre Mitarbeitenden, die die Impfpflicht nicht erfüllen, bis Ende März dem Gesundheitsamt zu melden.