Der Boden nimmt als natürliche Ressource vielfältige Funktionen im Naturhaushalt wahr. Zweck des Bodenschutzrechts ist es, diese Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen.
Die Untere Bodenschutzbehörde hat daher u. a. die Aufgaben, den Boden vor schädlichen Einwirkungen zu schützen, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen und bereits eingetretene Bodenverunreinigungen und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerkontaminationen zu beseitigen.
Schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und Verdachtsflächen sind mit den verfügbaren Informationen im Einzelnen zu erfassen (Verzeichnis schädlicher Bodenveränderungen / Altlastenkataster).
Sofern der Verdacht besteht, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, soll die Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts ergreifen. Anhand von orientierenden Untersuchungen und ggf. Detailuntersuchungen ist zu klären, ob eine Gefahr besteht oder ein Schaden bereits eingetreten ist (Gefahrenermittlung).
Ergibt sich aus der Beurteilung, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, sind z.B. Sanierungsmaßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu ergreifen.
Dabei ist insbesondere die Wiedernutzbarmachung / die künftige Nutzung der verunreinigten Flächen zu berücksichtigen. Ggf. trifft die Untere Bodenschutzbehörde die nötigen Anordnungen im Rahmen ihrer Beteiligung in Baugenehmigungs- bzw. Planverfahren.