Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen, sind grundsätzlich dem Märkischen Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Abfälle können von gewerblichen Entsorgern nur erfasst und verwertet werden, wenn das drei Monate im Voraus der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde angezeigt wird. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens kann die Kreisverwaltung eine gewerblich durchgeführte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen vorsehen. Zudem kann die Behörde die Durchführung untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen ergeben.
Die Anzeige ersetzt nicht die Anzeige der Beförderungs- und Sammeltätigkeit gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Die Sammlung gemischter Abfälle aus der Restmülltonne, schadstoffhaltiger Haushaltsabfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist generell verboten.