Der Märkische Kreis überträgt den Städten und Gemeinden des Märkischen Kreises widerruflich zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der ihm als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
Wohlfahrtsverband, SGB XII, Sozialgericht, Verwaltungsgericht,
Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Märkischen Kreis
Der Märkische Kreis überträgt den Städten und Gemeinden des Märkischen Kreises widerruflich zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der ihm als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
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Zuletzt aktualisiert am: 05.01.2021