Die kreisangehörigen Gemeinden tragen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG 50 v. H. der Nettoaufwendungen für die ihnen nach der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Märkischen Kreis übertragenen Aufgaben (Eigenanteil). Zum Ausgleich wird die Kreisumlage um die Gesamtsumme dieser von den Gemeinden übernommenen Nettoaufwendungen gesenkt.
Kreisumlage, Durchführung der Sozialhilfe, Eigenanteil, Kreisumlagehebesatz
Satzung über den Härteausgleich im Rahmen des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
Die kreisangehörigen Gemeinden tragen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG 50 v. H. der Nettoaufwendungen für die ihnen nach der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Märkischen Kreis übertragenen Aufgaben (Eigenanteil). Zum Ausgleich wird die Kreisumlage um die Gesamtsumme dieser von den Gemeinden übernommenen Nettoaufwendungen gesenkt.
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Zuletzt aktualisiert am: 28.05.2013