Mitarbeitersuche

Ansprechpartner

Kreisumlage, Durchführung der Sozialhilfe, Eigenanteil, Kreisumlagehebesatz

Satzung über den Härteausgleich im Rahmen des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

Die kreisangehörigen Gemeinden tragen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG 50 v. H. der Nettoaufwendungen für die ihnen nach der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Märkischen Kreis übertragenen Aufgaben (Eigenanteil). Zum Ausgleich wird die Kreisumlage um die Gesamtsumme dieser von den Gemeinden übernommenen Nettoaufwendungen gesenkt.

Details einblenden

Formulare & Broschüren 

Zuletzt aktualisiert am: 28.05.2013