059620000000
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU-Staaten, der EWR-Staaten und der Schweiz
Staatsbürger der Staaten der Europäischen Union (Unionsbürger) genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Freizügigkeitsberechtigung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und richtet sich nach verschiedenen Fallgestaltungen (Arbeitnehmertätigkeit, selbständige Erwerbstätigkeit, Studium, Daueraufenthalt ...).
Auch Familienangehörige, damit sind Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gemeint, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, genießen Freizügigkeit. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, erhalten eine Aufenthaltkarte. Die Aufenthaltskarte wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt.
Unionsbürger haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Freizügigkeitsrechte gelten durch bilaterale Abkommen unmittelbar für EWR-Staater (Norweger, Isländer und Liechtensteiner) und analog für Staatsangehörige der Schweiz.
Aus gegebenem Anlass überprüft die Ausländerbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Unionsbürger Sozialleistungen beantragt oder einen Integrationskurs besuchen will der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert wird.
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Ausländer - EU-Staatsangehörige
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der EU-Staaten, der EWR-Staaten und der Schweiz
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Staatsbürger der Staaten der Europäischen Union (Unionsbürger) genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Freizügigkeitsberechtigung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und richtet sich nach verschiedenen Fallgestaltungen (Arbeitnehmertätigkeit, selbständige Erwerbstätigkeit, Studium, Daueraufenthalt ...).
Auch Familienangehörige, damit sind Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gemeint, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, genießen Freizügigkeit. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, erhalten eine Aufenthaltkarte. Die Aufenthaltskarte wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt.
Unionsbürger haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Freizügigkeitsrechte gelten durch bilaterale Abkommen unmittelbar für EWR-Staater (Norweger, Isländer und Liechtensteiner) und analog für Staatsangehörige der Schweiz.
Aus gegebenem Anlass überprüft die Ausländerbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Unionsbürger Sozialleistungen beantragt oder einen Integrationskurs besuchen will der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert wird.
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Zuletzt aktualisiert am: 15.09.2023