Guten Tag & Welcome
Das Vereinigte Königreich ist am 01.02.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch hier in Deutschland.
Der Übergangszeitraum, der bis zum 31.12.2020 lief, ist nunmehr abgelaufen, so dass sich die Rechtslage auch im Bereich des Aufenthaltsrechts geändert hat. Falls Sie sich jetzt fragen sollten, ob dies auch Auswirkungen auf Sie und Ihre Familienmitglieder hat, folgt eine kurze Übersicht der Voraussetzungen einer Aufenthaltsberechtigung, die sich ausschließlich nach dem Austrittsabkommen richtet:
- Sie müssen britischer Staatsbürger sein oder ein Familienmitglied (Ehe-, Lebenspartner, Kind bis zum 21. Lebensjahr und eventuell weitere Verwandte).
- Sie müssen am 31.12.2020 in Deutschland gewohnt haben und auch weiterhin in Deutschland wohnen. Sie sollten also nicht nur vorübergehend hier wohnen, sondern Ihren Lebensschwerpunkt in Deutschland haben.
- Sie müssen zudem am 31.12.2020 freizügigkeitsberechtigt gewesen sein, das heißt:
- Sie haben in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis gestanden oder
- Sie haben sich in den letzten 6 Monaten vor Jahresablauf bemüht, Arbeit zu finden oder
- Sie sind vor dem 31.12.2020 in Deutschland selbständig gewesen oder
- Sie waren vor Jahresablauf nicht erwerbstätig, etwa als Rentner/in oder als Student/in und konnten Ihren Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen.
Alle britischen Staatsbürger im Märkischen Kreis, die ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt gemeldet haben, werden zeitnah durch die Ausländerbehörde kontaktiert, um die weiteren Schritte einzuleiten. Sollten Sie noch nicht angemeldet sein, holen Sie dieses bitte zeitnah nach oder kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht bis zum 30.06.2021 nach und melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.