Wer außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, zu halten
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung zu vermitteln
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür eine Einrichtung zu unterhalten
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen
- gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, zu züchten oder zu halten
- gewerbsmäßig mit Wirbeltieren zu handeln
- gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau zu stellen, oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen
- gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten
benötigt eine tierschutzrechtliche Genehmigung nach §11 Tierschutzgesetz.
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Tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 TierSchG
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Wer außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, zu halten
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung zu vermitteln
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür eine Einrichtung zu unterhalten
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen
- gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, zu züchten oder zu halten
- gewerbsmäßig mit Wirbeltieren zu handeln
- gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau zu stellen, oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen
- gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten
benötigt eine tierschutzrechtliche Genehmigung nach §11 Tierschutzgesetz.
Notwendige Unterlagen
- aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- bei gewerblicher Tätigkeit: aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung zu beantragen)
- Nachweise der Fachkenntnisse
- Skizze oder Bauplan der Betriebsräume
- Beschreibung der Einrichtungen zur Unterbringung und Versorgung der Tiere
Kosten
zwischen 50,00 Euro und 500,00 Euro
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 24.04.2023