Seuchenfreiheitsbescheinigung
- Für das Verbringen von Bienenvölkern bzw. Ablegen oder Schwärmen an einen anderen Standort
- bei Wanderung
- beim Beschicken von Belegstellen und
- beim Zukauf von Bienenvölkern
ist eine Seuchenfreiheitsbescheinigung des Amtstierarztes erforderlich.
Die Bescheinigung wird aufgrund der klinischen Untersuchung durch den Bienensachverständigen im Veterinäramt ausgestellt.
Das Bienenvölker frei von der Amerikanischen Faulbrut sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut - Sperrbezirk liegt kann nur bescheinigt werden, wenn dies durch eine amtstierärztliche klinische Untersuchung mit negativen Befund oder durch eine Untersuchung durch einen Bienensachverständigen belegt werden kann.
Meldepflicht:
Jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Es ist unerheblich, zu welchen Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Da jedes Tier an einer Tierseuche erkranken kann ist die Kenntnis vom Standort der Bienenvölker unerlässlich für eine unverzügliche und effektive Tierseuchenbekämpfung. Deshalb muss auch jede Änderung unverzüglich der Tierseuchenkasse mitgeteilt werden.
Eine Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar; die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Hinweis:
Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.