Für den Bau, den Betrieb und wesentliche Änderungen einer Abwasserbehandlungsanlage ist eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind lediglich die Anlagen, die eine generelle Bauartzulassung besitzen.
Behandlungsbedürftiges Abwasser ist in sogenannten Abwasserbehandlungsanlagen aufzubereiten und darf erst danach - je nach Inhaltsstoffen - direkt oder indirekt eingeleitet werden.
Für den Bau und den Betrieb derartiger Abwasserbehandlungsanlagen hat der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen festgelegt. Nach dem Landeswassergesetz (LWG) sind diese Anlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass bestimmte vorab festgelegte Überwachungswerte eingehalten werden.
Bei Störungen im Betrieb, die zur Überschreitung dieser Überwachungswerte führen, hat der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen für das Wasser möglichst gering zu halten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Information der Unteren Wasserbehörde und des Kanalisationsbetreibers.
Abwasser, Anlagen, Industrie, Firmen, Behandlungsanlagen, Schmutzwasser, Behandlung, wasserrechtlicher Antrag
abwasssser, abwaser, abwaßer, abwazzer, abwasseer, aabwaasser, abwwasser, abwasserr, abbwasser, bwasser, abwasse, anlageen, aanlaagen, anlaggen, anllagen, annlagenn, amlagem, nlagen, anlage, indusstrie, industrei, induztrie, indutsrie, industriee, iindustriie, induustrie, industrrie, industtrie, inddustrie, inndustrie, imdustrie, nidustrie, ndustrie, industri, firmeen, fiirmen, firrmen, ffirmen, firmenn, firmmen, firmem, firnen, phirmen, irmen, firme, behandlungssanlagen, behandlungzanlagen, beehandlungsanlageen, behaandlungsaanlaagen, behandluungsanlagen, behanddlungsanlagen, behandlunggsanlaggen, behhandlungsanlagen, behandllungsanllagen, bbehandlungsanlagen, behanndlunngsannlagenn, behamdlumgsamlagem, behandlnugsanlagen, ehandlungsanlagen, behandlungsanlage, sschmutzwasssser, schmutzwaser, schmutzwaßer, skhmutzwasser, schmutswasser, zchmutzwazzer, schmuztwasser, shcmutzwasser, schmutzwasseer, schmutzwaasser, schmuutzwasser, schmutzwwasser, schmutzwasserr, schmuttzwasser, schmutzzwasser, schhmutzwasser, scchmutzwasser, schmmutzwasser, schnutzwasser, chmutzwasser, schmutzwasse, beehandlung, behaandlung, behandluung, behanddlung, behandlungg, behhandlung, behandllung, bbehandlung, behanndlunng, behamdlumg, behandlnug, ehandlung, behandlun, wasssserrechtlicher antrag, waserrechtlicher antrag, waßerrechtlicher antrag, wasserrekhtlikher antrag, wazzerrechtlicher antrag, wasserrehctlihcer antrag, wasseerreechtlicheer antrag, waasserrechtlicher aantraag, wasserrechtliicher antrag, wwasserrechtlicher antrag, wasserechtlicher antrag, wasserrrrechtlicherr antrrag, wasserrechttlicher anttrag, wasserrechtlicher antragg, wasserrechhtlichher antrag, wasserrechtllicher antrag, wasserrecchtliccher antrag, wasserrechtlicher anntrag, wasserrechtlicher amtrag, asserrechtlicher antrag, wasserrechtlicher antra
Abwasserbehandlung - gewerblich
Für den Bau, den Betrieb und wesentliche Änderungen einer Abwasserbehandlungsanlage ist eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind lediglich die Anlagen, die eine generelle Bauartzulassung besitzen.
Details einblenden
Behandlungsbedürftiges Abwasser ist in sogenannten Abwasserbehandlungsanlagen aufzubereiten und darf erst danach - je nach Inhaltsstoffen - direkt oder indirekt eingeleitet werden.
Für den Bau und den Betrieb derartiger Abwasserbehandlungsanlagen hat der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen festgelegt. Nach dem Landeswassergesetz (LWG) sind diese Anlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass bestimmte vorab festgelegte Überwachungswerte eingehalten werden.
Bei Störungen im Betrieb, die zur Überschreitung dieser Überwachungswerte führen, hat der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen für das Wasser möglichst gering zu halten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Information der Unteren Wasserbehörde und des Kanalisationsbetreibers.
Notwendige Unterlagen
- Antrag mit den zugehörigen Unterlagen in 4-facher Ausfertigung
- Erläuterungsbericht, ergänzt durch zeichnerische Darstellungen, mit ausführlichen Angaben über den Abwasser erzeugenden Betriebsteil
- Angaben zur Abwasserbehandlungsanlage
- Angaben zum Behandlungsverfahren
- Angaben zur Bedienung der Anlage
- Angaben zu den Kosten der Anlage
- Übersichtsplan M 1 : 25.000, auf dem die Lage des Betriebes rot gekennzeichnet ist.
- Lageplan (Katasterplan) M 1 : 500, auf dem die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks gelb umrandet sind.
- Zeichnung der Abwasserbehandlungsanlage (Installationsplan) - Anfall, Behandlung, Verbleib - M 1 : 25
- Fließschema (Blockschaltbild)
Kosten
Die Genehmigungsgebühren richten sich nach dem Baukostenwert für die Abwasserbehandlungsanlage.
Die Mindestgebühr beträgt 200 €.
Bearbeitungsdauer
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 31.10.2022