Wärmeentzug
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Wärmepumpen (z. B. zur Beheizung von Wohnräumen) sind seit vielen Jahrzehnten bekannt, wobei ältere Wärmeentzugsanlagen mittels einer Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer und anschließender Wasserwiedereinleitung in die Gewässer betrieben wurden bzw. werden. Bei neueren Anlagen wird kein Wasser mehr entnommen, es handelt sich überwiegend um Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) eingebrachte Erdwärmesonden (vertikal) erfolgt. Weiterhin gibt es Anlagen, bei denen ein Wärmeentzug durch im Boden (Grundwasser / Grundwasserleiter) verlegte Erdwärmekollektoren (horizontal) stattfindet, sowie Anlagen mit in einem Oberflächengewässer eingebrachte Wärmeadsorber.
Wärmepumpen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie können jedoch unter besonderen Schutzvorkehrungen eventuell in den Schutzzonen II und III zugelassen werden.
Die Nutzung der nach den beschriebenen Verfahren gewonnenen Wärme ist nur nach Erteilung einer Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde zulässig.
Der Antrag ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen, er muss folgende Unterlagen enthalten:
- Antragsvordruck der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
- Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens)
- Übersichtspläne Maßstäbe >= 1:10.000 sowie 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte) jeweils mit Kenntlichmachung der Stelle der Gewässerbenutzung.
- Lageplan - Katasterplan (gültiger amtlicher Lageplan) im Maßstab 1:500 mit Kenntlichmachung aller Einrichtungen und Anlagenteile die zur Gewässerbenutzung sowie Wärmepumpe gehören.
- Darstellung spezieller Anlagenteile (Brunnen, Versickerungsanlage, Erdwärmesonde, etc.) Funktionsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen (Prinzipskizzen der Hersteller) etc..
- Spezielle Nachweise - Hydrogeologisches Gutachten bei Brunnen und Versickerungsanlagen.
- Beschreibung anthropogener Belastungen - Sie muss Angaben über Altlasten, Altablagerungen, bekannte Verunreinigungen, bekannte Schadensfälle, und eine daraus evtl. resultierende Gefährdung des Gewässers enthalten.
Die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises vor Antragserarbeitung wird empfohlen.
Die Gebühren für Erlaubnisse (§ 8 WHG) sind abhängig von der erlaubten Kälteleistung (Leistungsaufnahme in kW bzw. kJ/s) oder Wassermenge, die Mindestgebühr beträgt in der Regel 250 €.
Nach Vorlage vollständiger, prüffähiger Unterlagen werden Anträge nach 4-12 Wochen Bearbeitungszeit beschieden.