Der Transport von „nicht gefährlichen“ Abfällen muss vorab angezeigt werden. Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind beispielsweise,
- wenn ein Fliesenleger die herausgeschlagenen alten Fliesen vom Kunden mit nimmt und diese zur Entsorgungsanlage befördert.
- wenn ein Maler von einer Baustelle abgerissene Tapeten oder restentleerte Farbgebinde mit zu seinem Betriebsstandort nimmt.
- wenn ein Tischler vor Ort Produkte oder Werkstücke anpasst und die dabei anfallenden Holzreste zu seinem Betriebsstandort zurück fährt.
Wichtig: Die Betriebe sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn sie jährlich weniger als 20 Tonnen nicht gefährlichen Abfall oder 2 Tonnen gefährlichen Abfall befördern.
Weitere Erläuterungen und Beispiele können der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.
In begründeten Verdachtsfällen kann die Behörde jedoch Entsprechendes nachfordern. Pro Unternehmen muss nur jeweils eine Anzeige gestellt werden. In jedem Fahrzeug ist eine Kopie der bestätigten Anzeige mitzuführen. Ändern sich wesentliche Angaben,
besteht die Pflicht zur Neuerstattung der Anzeige.