Der Transport von „nicht gefährlichen“ Abfällen muss vorab angezeigt werden. Ein Abfalltransport gilt als gewerblich, wenn er zur Erzielung von Gewinnen durchgeführt wird oder unverzichtbarer bzw. wesentlicher Bestandteil der angebotenen Leistung ist.
Gewerbsmäßig tätig sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen, Containerdienste, Entrümpelungsunternehmen oder Schrottsammler. Aber auch das Abbruchunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Abbruchleistung auch der Abtransport der entstehenden Abfälle gehört, wird als gewerbsmäßig eingestuft.
Die Unterscheidung wird bei reinen Transportunternehmen etwas komplizierter. Werden Abfälle nur vereinzelt auf besonderen Kundenwunsch befördert, gilt dies als wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Spedition hingegen, die vertraglich vereinbart, Altpapier o.ä. zu transportieren, wird als gewerbsmäßiger Abfallbeförderer angesehen.
Wer Abfall transportiert, muss dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zunächst müssen der Inhaber eines Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein. Als nicht zuverlässig gelten Personen, die aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Vorschriften innerhalb der letzten 5 Jahre mit einer Geldbuße von über 2.500 Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt wurden oder wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen bestimmte Vorschriften verstoßen haben. Der verantwortliche Personenkreis muss zudem über die für die jeweilige Tätigkeit notwendige Fachkunde verfügen.
Fachkunde von Anzeigepflichtigen
Der Betriebsinhaber, soweit er auch für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der angezeigten Tätigkeit oder
- mindestens einjährige praktische Erfahrung und
- ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder
- eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder
- eine Qualifikation als Meister
Verfügen die o. g. Personen nicht über die o. g. Voraussetzungen, so kann die erforderliche Fachkunde auch über den Besuch eines entsprechenden Fachkundelehrganges erworben werden. Der Lehrgang ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren.
Weitere Erläuterungen, Beispiele sowie Hinweise zur Zuverlässigkeit und Fachkunde können der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.