Die Beförderung von gefährlichen Abfällen („Sonderabfällen“) unterliegt einer behördlichen Erlaubnispflicht.
Ein Abfalltransport gilt als gewerblich, wenn er zur Erzielung von Gewinnen durchgeführt wird oder unverzichtbarer bzw. wesentlicher Bestandteil der angebotenen Leistung ist. Gewerbsmäßig tätig sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen oder Containerdienste. Aber auch das Abbruchunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Abbruchleistung auch der Abtransport der entstehenden Abfälle gehört, wird als gewerbsmäßig eingestuft. Die Unterscheidung wird bei reinen Transportunternehmen etwas komplizierter. Werden Abfälle nur vereinzelt auf besonderen Kundenwunsch befördert, gilt dies als wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Spedition hingegen, die vertraglich vereinbart, Altpapier o.ä. zu transportieren, wird als gewerbsmäßiger Abfallbeförderer angesehen.
Wer Abfall transportiert, muss dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zunächst müssen der Inhaber eines Betriebes sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sein. Der verantwortliche Personenkreis muss zudem über die für die jeweilige Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Eine unbefristete Transportgenehmigung, die nach dem alten Recht erteilt wurde, gilt uneingeschränkt als Beförderungserlaubnis im Sinne des KrWG weiter. Befristet erteilte Transportgenehmigungen werden nach ihrem Ablauf nicht mehr verlängert. Für den Erwerb einer Erlaubnis muss dann ein neuer Antrag gestellt werden.
Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht sind auch Beförderungen gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle befreit, soweit diese in verordnete oder freiwillige Rücknahmesysteme der Hersteller und Vertreiber eingebunden sind. In diesen Fällen ist jedoch die Tätigkeit bei der Behörde anzuzeigen.
Die erteilten Erlaubnisse gelten grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, bundesweit und für alle Abfallarten, können jedoch auch beschränkt auf bestimmte Abfälle oder Einsammlungsgebiete beantragt werden.
Weitere Erläuterungen, Beispiele sowie Hinweise zur Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde können der Vollzughilfe zur „Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ entnommen werden.