99108002000000, 99108002006000
An Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Feiertage im Sinne dieses Absatzes sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Der Märkischer Kreis ist nur für folgende Städte im Kreisgebiet zuständig: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
Sonntagsfahrverbot, Feiertagsfahrverbot,
ssonntagssfahrverbot, zonntagzfahrverbot, sonntagsfahrveerbot, sonntaagsfaahrverbot, soonntagsfahrverboot, sonntagsfahrrverrbot, sonnttagsfahrverbott, sonntagsffahrverbot, sonntaggsfahrverbot, sonntagsfahhrverbot, sonntagsfahrvverbot, sonntagsfahrverbbot, sontagsfahrverbot, sonnnntagsfahrverbot, sommtagsfahrverbot, sonntagsphahrverbot, onntagsfahrverbot, sonntagsfahrverbo, feiertagssfahrverbot, fieertagsfahrverbot, feeirtagsfahrverbot, feiertagzfahrverbot, feeieertagsfahrveerbot, feiertaagsfaahrverbot, feiiertagsfahrverbot, feiertagsfahrverboot, feierrtagsfahrrverrbot, feierttagsfahrverbott, ffeiertagsffahrverbot, feiertaggsfahrverbot, feiertagsfahhrverbot, feiertagsfahrvverbot, feiertagsfahrverbbot, pheiertagsphahrverbot, eiertagsfahrverbot, feiertagsfahrverbo
Fahrverbot - Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
An Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Details einblenden
Feiertage im Sinne dieses Absatzes sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Der Märkischer Kreis ist nur für folgende Städte im Kreisgebiet zuständig: Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.
Notwendige Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Nachweis über die Erforderlichkeit des Transportes während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel ( Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers )
- Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
Kosten
Je Fahrzeug/Je Sonntag 40,00 €
Dauerausnahme 200,00 €
Bearbeitungsdauer
Ca. 1 Woche
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 01.08.2022