99108042000000, 99108042006000
Anmelden von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe für bis zu fünf Tage gültig und darf nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwendet werden.
Kurzzeitkennzeichen können für eine Probefahrt oder eine Überführungsfahrt zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug abgemeldet bzw. noch nicht zugelassen ist.
Zum 01.04.2015 treten umfangreiche Änderungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum Kurzzeitkennzeichen in Kraft. Insbesondere müssen künftig die Fahrzeugdaten und in der Regel auch eine gültige Betriebserlaubnis, eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe für bis zu fünf Tage gültig und darf nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwendet werden. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.
Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, bei Antragstellung zu prüfen, ob ein konkreter Bedarf an der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens besteht. Der beabsichtigte Verwendungszweck ist daher bei der Antragstellung anzugeben.
Welche Fahrzeugdaten müssen vorliegen?
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Sie werden bei der Zuteilung des Kennzeichens bereits erfasst und in den Fahrzeugschein eingetragen.
Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige eine Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Wo können Kurzzeitkennzeichen beantragt werden?
Kurzzeitkennzeichen werden bei nachgewiesenem Bedarf für Probe- und Überführungsfahrten durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
- Der Hauptwohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers muss
- im Märkischen Kreis oder
- im Ausland liegen
oder
- das Fahrzeug selbst steht im Märkischen Kreis.
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Welche Fahrten dürfen mit den Kurzzeitkennzeichen durchgeführt werden?
Kurzzeitkennzeichen gelten nur für
- Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (Probefahrten) und/oder
- Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (Überführungsfahrten).
Wo gelten Kurzzeitkennzeichen:
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in einen anderen Staat erfolgt ohne Zustimmung des Märkischen Kreises und auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Sonderregelungen:
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung:
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis / Typengenehmigung:
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
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zulassem, uto zulassen, auto zulasse, kfz zulassssen, kfz zulasen, kfz zulaßen, ckfz zulassen, cfz zulassen, kfs sulassen, kfz zulazzen, kfz zulasseen, kfz zulaassen, kfz zuulassen, kfzz zzulassen, kffz zulassen, kkfz zulassen, kfz zullassen, kfz zulassenn, kfz zulassem, kphz zulassen, fz zulassen, kfz zulasse, uato anmelden, auto anmeeldeen, aauto aanmelden, autoo anmelden, auuto anmelden, autto anmelden, auto anmeldden, auto anmellden, auto annmeldenn, auto anmmelden, auto ammeldem, auto annelden, auto amnelden, uto anmelden, auto anmelde, ckfz anmelden, cfz anmelden, kfs anmelden, kfz anmeeldeen, kfz aanmelden, kfzz anmelden, kfz anmeldden, kffz anmelden, kkfz anmelden, kfz anmellden, kfz annmeldenn, kfz anmmelden, kfz ammeldem, kfz annelden, kfz amnelden, kphz anmelden, fz anmelden, kfz anmelde, ckfz ummelden, cfz ummelden, kfs ummelden, kfz ummeeldeen, kfz uummelden, kfzz ummelden, kfz ummeldden, kffz ummelden, kkfz ummelden, kfz ummellden, kfz ummeldenn, kfz umelden, kfz ummmmelden, kfz ummeldem, kfz unnelden, kphz ummelden, fz ummelden, kfz ummelde, anmeldung ckfz, anmeldung cfz, anmeldung kfs, anmeeldung kfz, aanmeldung kfz, anmelduung kfz, anmeldung kfzz, anmelddung kfz, anmeldung kffz, anmeldungg kfz, anmeldung kkfz, anmelldung kfz, annmeldunng kfz, anmmeldung kfz, ammeldumg kfz, anneldung kfz, amneldung kfz, anmeldnug kfz, anmeldung kphz, nmeldung kfz, anmeldung kf, ckfz anmeldung, cfz anmeldung, kfs anmeldung, kfz anmeeldung, kfz aanmeldung, kfz anmelduung, kfzz anmeldung, kfz anmelddung, kffz anmeldung, kfz anmeldungg, kkfz anmeldung, kfz anmelldung, kfz annmeldunng, kfz anmmeldung, kfz ammeldumg, kfz anneldung, kfz amneldung, kfz anmeldnug, kphz anmeldung, fz anmeldung, kfz anmeldun, kfz zulassssung, kfz zulasung, kfz zulaßung, ckfz zulassung, cfz zulassung, kfs sulassung, kfz zulazzung, kfz zulaassung, kfz zuulassuung, kfzz zzulassung, kffz zulassung, kfz zulassungg, kkfz zulassung, kfz zullassung, kfz zulassunng, kfz zulassumg, kfz zulassnug, 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strasseenveerkeehrsamt, straassenverkehrsaamt, strrassenverrkehrrsamt, sttrassenverkehrsamtt, strassenverkehhrsamt, strassenverkkehrsamt, strassenvverkehrsamt, strassennverkehrsamt, strassenverkehrsammt, strassemverkehrsamt, strassenverkehrsant, trassenverkehrsamt, strassenverkehrsam, sstraßenverkehrssamt, strassenverkehrsamt, straßenverckehrsamt, straßenvercehrsamt, ztraßenverkehrzamt, tsraßenverkehrsamt, straßeenveerkeehrsamt, straaßenverkehrsaamt, strraßenverrkehrrsamt, sttraßenverkehrsamtt, straßenverkehhrsamt, straßenverkkehrsamt, straßenvverkehrsamt, straßennverkehrsamt, straßenverkehrsammt, straßemverkehrsamt, straßenverkehrsant, traßenverkehrsamt, straßenverkehrsam, sstrassssenverkehrssbehörde, strasenverkehrsbehörde, straßenverkehrsbehörde, strassenverckehrsbehörde, strassenvercehrsbehörde, ztrazzenverkehrzbehörde, tsrassenverkehrsbehörde, strasseenveerkeehrsbeehördee, straassenverkehrsbehörde, strrassenverrkehrrsbehörrde, sttrassenverkehrsbehörde, strassenverkehrsbehördde, strassenverkehhrsbehhörde, strassenverkkehrsbehörde, strassenvverkehrsbehörde, strassenverkehrsbbehörde, strassennverkehrsbehörde, strassemverkehrsbehörde, trassenverkehrsbehörde, strassenverkehrsbehörd, sstraßenverkehrssbehörde, strassenverkehrsbehörde, straßenverckehrsbehörde, straßenvercehrsbehörde, ztraßenverkehrzbehörde, tsraßenverkehrsbehörde, straßeenveerkeehrsbeehördee, straaßenverkehrsbehörde, strraßenverrkehrrsbehörrde, sttraßenverkehrsbehörde, straßenverkehrsbehördde, straßenverkehhrsbehhörde, straßenverkkehrsbehörde, straßenvverkehrsbehörde, straßenverkehrsbbehörde, straßennverkehrsbehörde, straßemverkehrsbehörde, traßenverkehrsbehörde, straßenverkehrsbehörd
Kfz - Kurzzeitkennzeichen
Anmelden von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe für bis zu fünf Tage gültig und darf nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwendet werden.
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Kurzzeitkennzeichen können für eine Probefahrt oder eine Überführungsfahrt zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug abgemeldet bzw. noch nicht zugelassen ist.
Zum 01.04.2015 treten umfangreiche Änderungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum Kurzzeitkennzeichen in Kraft. Insbesondere müssen künftig die Fahrzeugdaten und in der Regel auch eine gültige Betriebserlaubnis, eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe für bis zu fünf Tage gültig und darf nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwendet werden. Eine Vorabzuteilung ist nicht möglich.
Die Zulassungsbehörde ist verpflichtet, bei Antragstellung zu prüfen, ob ein konkreter Bedarf an der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens besteht. Der beabsichtigte Verwendungszweck ist daher bei der Antragstellung anzugeben.
Welche Fahrzeugdaten müssen vorliegen?
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer, der Hersteller sowie die Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen durch die entsprechenden Kraftfahrzeugpapiere und/oder vergleichbare Dokumente nachgewiesen werden. Sie werden bei der Zuteilung des Kennzeichens bereits erfasst und in den Fahrzeugschein eingetragen.
Das Fahrzeug muss außerdem eine gültige eine Betriebserlaubnis, eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Hauptuntersuchung und ggf. eine bis zum Ablauf des Kennzeichens gültige Sicherheitsprüfung haben.
Wo können Kurzzeitkennzeichen beantragt werden?
Kurzzeitkennzeichen werden bei nachgewiesenem Bedarf für Probe- und Überführungsfahrten durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde zugeteilt.
Das heißt für den Märkischen Kreis:
- Der Hauptwohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers muss
- im Märkischen Kreis oder
- im Ausland liegen
oder
- das Fahrzeug selbst steht im Märkischen Kreis.
Ein Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (z.B. Ausweis, Fahrzeugschein oder Meldebescheinigung).
Welche Fahrten dürfen mit den Kurzzeitkennzeichen durchgeführt werden?
Kurzzeitkennzeichen gelten nur für
- Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (Probefahrten) und/oder
- Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (Überführungsfahrten).
Wo gelten Kurzzeitkennzeichen:
Die Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nur im Inland. Eine Überführung eines Fahrzeuges in einen anderen Staat erfolgt ohne Zustimmung des Märkischen Kreises und auf eigenes Risiko. Bitte erkundigen Sie sich vor der Beantragung des Kennzeichens bei der zuständigen ausländischen Behörde, wie Botschaft oder Konsulat oder auch bei einem Automobilclub, ob das Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird.
Sonderregelungen:
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung:
Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder keine gültige Sicherheitsprüfung besteht, dürfen die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle für die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung innerhalb des Märkischen Kreises verwendet werden! Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge eingestuft wurden, dürfen gar nicht gefahren werden.
Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis / Typengenehmigung:
Wenn für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung erteilt wurde, dürfen mit die Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle für die Betriebserlaubnis innerhalb des Märkischen Kreises oder eines angrenzenden Kreises (Kreis Olpe, Oberbergischer Kreis, Ennepe-Ruhr-Kreis, Stadt Hagen, Kreis Unna, Kreis Soest oder Hochsauerlandkreis) und zurück genutzt werden.
Die Angaben zu Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fahrzeugklasse und Aufbauart müssen bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens nachgewiesen werden.
Notwendige Unterlagen
- Nachweis über Fahrzeugidentifizierungsnummer, Hersteller, Fahrzeugklasse und Aufbauart z.B. Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief (auch als Kopie möglich)
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen: Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
Zusätzlich dazu:
Bei natürlichen Personen als Fahrzeughalter:
- Personalausweis oder Reisepass des künftigen Fahrzeughalters im Original
- oder beglaubigte Kopie des Ausweises
- oder Kopie des Ausweises ergänzt durch eine Vollmacht mit einer Originalunterschrift (kein FAX, keine Kopie)
- Falls der Wohnsitz außerhalb des Märkischen Kreises liegt: Nachweis der Anschrift (z.B. Meldebescheinigung)
- Meldebescheinigung (nicht älter als 2 Wochen), falls im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Bei juristischen Personen als Fahrzeughalter:
- Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
- Nachweis der Anschrift
Kosten
Bearbeitungsdauer
Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 03.11.2021