Bei Verlust oder Diebstahl eines Fahrzeugbriefes mit gleichzeitigem Umzug des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbezirk oder mit einem gleichzeitigen Verkauf des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk, benötigt die Zulassungsbehörde des neuen Wohnortes bzw. des neuen Halters eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der bisherigen Zulassungsbehörde.
Die neu zuständige Zulassungsbehörde veranlasst auf Antrag des Fahrzeughalters/neuen Besitzers eine Aufbietung des verlorenen/gestohlenen Fahrzeugbriefes im Verkehrsblatt. Der neue Fahrzeugbrief wird dann im Rahmen der (Wieder-)Zulassung durch die neue Zulassungsbehörde erstellt.
Die Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt in der Regel per Fax direkt an die neue Zulassungsbehörde.