Falls Sie Berufskraftfahrer sind beachten Sie bitte die Regelungen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
Hinweise für Klasse-3-Inhaber:
Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen.
Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t Zuggesamtgewicht geführt werden.
Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt, durch Schlüsselnummer 79) bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres erteilt.
Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche und augenärztliche Kontrolluntersuchungen vorzulegen (Siehe hierzu die Information zur Verlängerung der Klassen C1, C1E, C und CE).
Hinweise für Klasse-2-Inhaber:
Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2 erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres, ab dann dürfen keine Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht mehr geführt werden.
Die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE ist jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Kreisverwaltung zu beantragen.
Lesen Sie hierzu bitte die Information zur Verlängerung der Klassen C1, C1E, C und CE.
Klasse T:
Zum 01.01.1999 wurde die Klasse T für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht unter Klasse L fallen neu eingeführt.
Inhaber der Klasse 3 können die Erteilung der Klasse T beantragen, wenn bei der Antragstellung ein Nachweis über eine berufliche oder private Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorgelegt wird. Inhaber einer noch gültigen Klasse 2 erhalten die Klasse T automatisch.