Stapler, die auf öffentlichen Straßen fahren sollen, müssen gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen - insbesondere die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - erfüllen. Zu öffentlichen Straßen zählen auch private Grundstücke, wenn diese frei zugänglich sind.
Seit dem 01.11.2003 sind Stapler von den Vorschriften über das förmliche Zulassungsverfahren ausgenommen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1a Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)). Sofern der Stapler jedoch die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO nicht erfüllt, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Diese ist in Nordrhein-Westfalen bei der örtlichen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Stapler unterliegen zudem der Betriebserlaubnispflicht. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h müssen sie zudem ein eigenes Kfz-Kennzeichen führen.
Bei einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h reicht es aus, wenn auf der linken Seite des Fahrzeugs Name und Wohnort (Firma und Sitz) des Fahrzeughalters in unverwischbarer Schrift deutlich erkennbar angegeben sind (§ 4 Abs. 3 FZV i.V.m. § 64b StVZO). Der Stapler unterliegt in diesem Fall auch nicht der Hauptuntersuchungspflicht, sondern den regelmäßigen Prüfungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften.
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO können auf Antrag für eine Dauer von 6 Jahren erteilt werden.
In den meisten Fällen ist außerdem eine Genehmigung nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlich. Informationen hierzu finden Sie unter der Dienstleistung "Großraum- und Schwertransporte - Genehmigung zur Durchführung".