99036009069014
Anmeldung von Elektrofahrzeugen
Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeuge (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).
Reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG):
ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
- dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind
- und
- dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind.
Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG):
ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen
Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 3 EmoG):
ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
- Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine,
- und
- Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle wieder aufladbar,
verfügt.
Aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder einem anderen geeigneten Nachweis muss sich ergeben, dass das Fahrzeug
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge beträgt die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer (§ 5 Abs. 2 EmoG).
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen – soweit die Straßenverkehrsbehörden der Städte und Gemeinden entsprechende Regelungen erlassen haben –
- Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu – und Durchfahrtsbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
nutzen.
Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt analog mit dem sogenannten H-Kennzeichen für Oldtimer mit dem Unterschied, dass statt des Kennbuchstabens „H“ der Kennbuchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer angeführt wird.
Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.
Das E-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegeben werden. (§ 9a FZV neu)
Eine Übersicht der betroffenen Fahrzeugklassen und Antriebsarten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer blauen Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen durch:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder
- Übereinstimmungsbescheinigung oder
- sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage
Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen.
Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.
(§ 9a Abs. 5 FZV)
Technische Änderung, Eintragung, Auto zulassen, Kfz zulassen, Auto anmelden, Kfz anmelden, Kfz ummelden, Anmeldung Kfz, Kfz Anmeldung, Kfz Zulassung, Fahrzeug, Auto, Zulassungsstelle, Strassenverkehrsamt, Straßenverkehrsamt, Strassenverkehrsbehörde, Straßenverkehrsbehörde, zulassungsvollmacht
technissche änderung, tekhniskhe änderung, technizche änderung, tehcnishce änderung, technishce änderung, teechnischee ändeerung, techniische änderung, technische änderuung, technische änderrung, ttechnische änderung, technische ändderung, technische änderungg, techhnischhe änderung, tecchniscche änderung, technnische ännderunng, techmische ämderumg, technische ändernug, techinsche änderung, echnische änderung, technische änderun, ientragung, eeintragung, eintraagung, eiintragung, eintraguung, eintrragung, einttragung, eintraggungg, einntragunng, eimtragumg, eintragnug, enitragung, intragung, eintragun, auto zulassssen, auto zulasen, auto zulaßen, auto sulassen, auto zulazzen, uato zulassen, auto zulasseen, aauto zulaassen, autoo zulassen, auuto zuulassen, autto zulassen, auto zzulassen, auto zullassen, auto zulassenn, auto zulassem, uto zulassen, auto zulasse, kfz zulassssen, kfz zulasen, kfz zulaßen, ckfz zulassen, cfz zulassen, kfs sulassen, kfz zulazzen, kfz zulasseen, kfz zulaassen, kfz zuulassen, kfzz zzulassen, kffz zulassen, kkfz zulassen, kfz zullassen, kfz zulassenn, kfz zulassem, kphz zulassen, fz zulassen, kfz zulasse, uato anmelden, auto anmeeldeen, aauto aanmelden, autoo anmelden, auuto anmelden, autto anmelden, auto anmeldden, auto anmellden, auto annmeldenn, auto anmmelden, auto ammeldem, auto annelden, auto amnelden, uto anmelden, auto anmelde, ckfz anmelden, cfz anmelden, kfs anmelden, kfz anmeeldeen, kfz aanmelden, kfzz anmelden, kfz anmeldden, kffz anmelden, kkfz anmelden, kfz anmellden, kfz annmeldenn, kfz anmmelden, kfz ammeldem, kfz annelden, kfz amnelden, kphz anmelden, fz anmelden, kfz anmelde, ckfz ummelden, cfz ummelden, kfs ummelden, kfz ummeeldeen, kfz uummelden, kfzz ummelden, kfz ummeldden, kffz ummelden, kkfz ummelden, kfz ummellden, kfz ummeldenn, kfz umelden, kfz ummmmelden, kfz ummeldem, kfz unnelden, kphz ummelden, fz ummelden, kfz ummelde, anmeldung ckfz, anmeldung cfz, anmeldung kfs, anmeeldung kfz, aanmeldung kfz, anmelduung kfz, anmeldung kfzz, anmelddung kfz, anmeldung kffz, anmeldungg kfz, anmeldung kkfz, anmelldung kfz, annmeldunng kfz, anmmeldung kfz, ammeldumg kfz, anneldung kfz, amneldung kfz, anmeldnug kfz, anmeldung kphz, nmeldung kfz, anmeldung kf, ckfz anmeldung, cfz anmeldung, kfs anmeldung, kfz anmeeldung, kfz aanmeldung, kfz anmelduung, kfzz anmeldung, kfz anmelddung, kffz anmeldung, kfz anmeldungg, kkfz anmeldung, kfz anmelldung, kfz annmeldunng, kfz anmmeldung, kfz ammeldumg, kfz anneldung, kfz amneldung, kfz anmeldnug, kphz anmeldung, fz anmeldung, kfz anmeldun, kfz zulassssung, kfz zulasung, kfz zulaßung, ckfz zulassung, cfz zulassung, kfs sulassung, kfz zulazzung, kfz zulaassung, kfz zuulassuung, kfzz zzulassung, kffz zulassung, kfz zulassungg, kkfz zulassung, kfz zullassung, kfz zulassunng, kfz zulassumg, kfz zulassnug, kphz zulassung, fz zulassung, kfz zulassun, fahrseug, fahrzueg, fahrzeeug, faahrzeug, fahrzeuug, fahrrzeug, fahrzzeug, ffahrzeug, fahrzeugg, fahhrzeug, phahrzeug, ahrzeug, fahrzeu, uato, aauto, autoo, auuto, autto, uto, aut, zulassssungsssstelle, zulasungstelle, zulaßungßtelle, sulassungsstelle, zulazzungzztelle, zulassungstselle, zulassungssteellee, zulaassungsstelle, zuulassuungsstelle, zulassungssttelle, zzulassungsstelle, zulassunggsstelle, zulassungsstele, zullassungsstelllle, zulassunngsstelle, zulassumgsstelle, zulassnugsstelle, ulassungsstelle, zulassungsstell, sstrassssenverkehrssamt, strasenverkehrsamt, straßenverkehrsamt, strassenverckehrsamt, strassenvercehrsamt, ztrazzenverkehrzamt, tsrassenverkehrsamt, strasseenveerkeehrsamt, straassenverkehrsaamt, strrassenverrkehrrsamt, sttrassenverkehrsamtt, strassenverkehhrsamt, strassenverkkehrsamt, strassenvverkehrsamt, strassennverkehrsamt, strassenverkehrsammt, strassemverkehrsamt, strassenverkehrsant, trassenverkehrsamt, strassenverkehrsam, sstraßenverkehrssamt, strassenverkehrsamt, straßenverckehrsamt, straßenvercehrsamt, ztraßenverkehrzamt, tsraßenverkehrsamt, straßeenveerkeehrsamt, straaßenverkehrsaamt, strraßenverrkehrrsamt, sttraßenverkehrsamtt, straßenverkehhrsamt, straßenverkkehrsamt, straßenvverkehrsamt, straßennverkehrsamt, straßenverkehrsammt, straßemverkehrsamt, straßenverkehrsant, traßenverkehrsamt, straßenverkehrsam, sstrassssenverkehrssbehörde, strasenverkehrsbehörde, straßenverkehrsbehörde, strassenverckehrsbehörde, strassenvercehrsbehörde, ztrazzenverkehrzbehörde, tsrassenverkehrsbehörde, strasseenveerkeehrsbeehördee, straassenverkehrsbehörde, strrassenverrkehrrsbehörrde, sttrassenverkehrsbehörde, strassenverkehrsbehördde, strassenverkehhrsbehhörde, strassenverkkehrsbehörde, strassenvverkehrsbehörde, strassenverkehrsbbehörde, strassennverkehrsbehörde, strassemverkehrsbehörde, trassenverkehrsbehörde, strassenverkehrsbehörd, sstraßenverkehrssbehörde, strassenverkehrsbehörde, straßenverckehrsbehörde, straßenvercehrsbehörde, ztraßenverkehrzbehörde, tsraßenverkehrsbehörde, straßeenveerkeehrsbeehördee, straaßenverkehrsbehörde, strraßenverrkehrrsbehörrde, sttraßenverkehrsbehörde, straßenverkehrsbehördde, straßenverkehhrsbehhörde, straßenverkkehrsbehörde, straßenvverkehrsbehörde, straßenverkehrsbbehörde, straßennverkehrsbehörde, straßemverkehrsbehörde, traßenverkehrsbehörde, straßenverkehrsbehörd, zulassssungssvollmacht, zulasungsvollmacht, zulaßungsvollmacht, zulassungsvollmakht, sulassungsvollmacht, zulazzungzvollmacht, zulassungsvollmahct, zulaassungsvollmaacht, zulassungsvoollmacht, zuulassuungsvollmacht, zulassungsvollmachtt, zzulassungsvollmacht, zulassunggsvollmacht, zulassungsvollmachht, zulassungsvolmacht, zullassungsvollllmacht, zulassungsvollmaccht, zulassungsvvollmacht, zulassunngsvollmacht, zulassungsvollmmacht, zulassumgsvollmacht, zulassungsvollnacht, zulassnugsvollmacht, ulassungsvollmacht, zulassungsvollmach
Kfz - Zuteilung eines E-Kennzeichens für Elektrofahrzeuge
Anmeldung von Elektrofahrzeugen
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Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.
Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeuge (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).
Reines Batterieelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 2 EmoG):
ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
- dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind
- und
- dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind.
Brennstoffzellenfahrzeug (§ 2 Nr. 4 EmoG):
ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen
Von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (§ 2 Nr. 3 EmoG):
ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
- Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine,
- und
- Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle wieder aufladbar,
verfügt.
Aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder einem anderen geeigneten Nachweis muss sich ergeben, dass das Fahrzeug
- eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge beträgt die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer (§ 5 Abs. 2 EmoG).
Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen – soweit die Straßenverkehrsbehörden der Städte und Gemeinden entsprechende Regelungen erlassen haben –
- Parkplätze an Ladesäulen,
- entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,
- Ausnahmen von Zu – und Durchfahrtsbeschränkungen und
- einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge
nutzen.
Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt analog mit dem sogenannten H-Kennzeichen für Oldtimer mit dem Unterschied, dass statt des Kennbuchstabens „H“ der Kennbuchstabe „E“ hinter der Erkennungsnummer angeführt wird.
Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.
Das E-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegeben werden. (§ 9a FZV neu)
Eine Übersicht der betroffenen Fahrzeugklassen und Antriebsarten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer blauen Plakette beantragen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nachzuweisen durch:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder
- Übereinstimmungsbescheinigung oder
- sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage
Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen.
Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.
(§ 9a Abs. 5 FZV)
Notwendige Unterlagen
Bei bereits angemeldeten Fahrzeugen (nur Wechsel des Kennzeichens):
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Herstellerbescheinigung
- Kennzeichenschilder
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass des künftigen Fahrzeughalters
- Bei juristischen Personen: Handelsregister-, Vereinsregister- oder Partnerschaftsregisterauszug
Im Rahmen der Anmeldung eines Fahrzeugs zusätzlich zu den üblichen Unterlagen:
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder Herstellerbescheinigung
Bearbeitungsdauer
: Am gleichen Tag; nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 03.11.2021