Voraussetzung ist ein vorheriges Rehabilitierungsverfahren. Zuständig dafür ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen). Die Rehabilitierungsbehörde trifft die Feststellung und erteilt nach § 17 oder § 18 BerRehaG eine Rehabilitierungsbescheinigung.
Nach dem Tod des unmittelbar von einer beruflichen Benachteiligung im Sinne des BerRehaG Betroffenen kann der Rehabilitierungsantrag von demjenigen gestellt werden, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn für Hinterbliebene bei Rehabilitierung des Verfolgten ein Anspruch auf eine höhere Witwen- oder Waisenrente in Betracht kommt.