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Der Märkische Kreis ist zuständig für die Bearbeitung von BAFöG-Anträgen von Schülern.
Die Anträge für Meister-BAFöG werden vom Kreis ausgegeben, aber nicht bearbeitet; Studierende wenden sich bitte an das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule.
Schüler-BAföG wird als Zuschuss gewährt (kein Darlehen).
Wichtig: Die jeweiligen Ausbildungsstätten und -gänge müssen als förderungsfähig im Sinne des BAföG anerkannt sein.
Persönliche Voraussetzungen:
Die Schülerin oder der Schüler dürfen in der Regel bei Ausbildungsbeginn nicht älter als 30 Jahre alt sein. Ausnahmen können insbesondere gelten, wenn eigene Kinder im Haushalt leben.
BAföG ist abhängig vom
- Aktuellen Einkommen und Vermögen des Schülers oder der Schülerin
- In der Regel dem Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Hat sich das Einkommen aktuell verringert, kann dies auf besonderen Antrag hin berücksichtigt werden. Unterhaltsberechtigte Kinder werden gesondert berücksichtigt.
Ab wann gefördert wird
BAföG kann ab Beginn der Ausbildung gezahlt werden; bei späterer Antragstellung erst ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Zuständig ist i.d.R. das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen.
Anträge in Papierform erhalten Sie im Amt für Ausbildung, in den Rathäusern der Städte und Gemeinden und in den beruflichen Schulen.
Bitte lesen Sie das Merkblatt (s. unter Formulare) sorgfältig durch, bevor Sie die Formulare ausfüllen. In dem Merkblatt erfahren Sie, welche Formblätter Sie benötigen und worauf Sie achten müssen.
Vollständige Antragsunterlagen beschleunigen die Antragsbearbeitung!
BAFöG kann für den Besuch folgender Schulformen gewährt werden. Es können maximal die aufgeführten Beträge bewilligt werden:
Ausbildungsstätte |
bei den Eltern wohnend |
nicht bei den Eltern wohnend |
1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
Keine Förderung |
580 € Ab August 2020: 585 € |
2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
243 € Ab August 2020: 247 € |
580 € Ab August 2020: 585 € |
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
439 € Ab August 2020: 448 € |
675 € Ab August 2020: 681 € |
4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs |
446 € Ab August 2020: 454 € |
716 € Ab August 2020: 723 € |
Auszubildende der in der Nr. 1 genannten Schulen erhalten nur dann den erhöhten Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung, wenn sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen können.
Wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert ist, kann ein Zuschlag von max. 84 € zur Krankenversicherung und max. 25 € zur Pflegeversicherung gewährt werden.
Ausbildung, Unterstützung, Ausbildungsförderung
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BAföG für Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulformen
Der Märkische Kreis ist zuständig für die Bearbeitung von BAFöG-Anträgen von Schülern.
Die Anträge für Meister-BAFöG werden vom Kreis ausgegeben, aber nicht bearbeitet; Studierende wenden sich bitte an das Studentenwerk der jeweiligen Hochschule.
Details einblenden
Schüler-BAföG wird als Zuschuss gewährt (kein Darlehen).
Wichtig: Die jeweiligen Ausbildungsstätten und -gänge müssen als förderungsfähig im Sinne des BAföG anerkannt sein.
Persönliche Voraussetzungen:
Die Schülerin oder der Schüler dürfen in der Regel bei Ausbildungsbeginn nicht älter als 30 Jahre alt sein. Ausnahmen können insbesondere gelten, wenn eigene Kinder im Haushalt leben.
BAföG ist abhängig vom
- Aktuellen Einkommen und Vermögen des Schülers oder der Schülerin
- In der Regel dem Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Hat sich das Einkommen aktuell verringert, kann dies auf besonderen Antrag hin berücksichtigt werden. Unterhaltsberechtigte Kinder werden gesondert berücksichtigt.
Ab wann gefördert wird
BAföG kann ab Beginn der Ausbildung gezahlt werden; bei späterer Antragstellung erst ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Zuständig ist i.d.R. das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen.
Anträge in Papierform erhalten Sie im Amt für Ausbildung, in den Rathäusern der Städte und Gemeinden und in den beruflichen Schulen.
Bitte lesen Sie das Merkblatt (s. unter Formulare) sorgfältig durch, bevor Sie die Formulare ausfüllen. In dem Merkblatt erfahren Sie, welche Formblätter Sie benötigen und worauf Sie achten müssen.
Vollständige Antragsunterlagen beschleunigen die Antragsbearbeitung!
BAFöG kann für den Besuch folgender Schulformen gewährt werden. Es können maximal die aufgeführten Beträge bewilligt werden:
Ausbildungsstätte |
bei den Eltern wohnend |
nicht bei den Eltern wohnend |
1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
Keine Förderung |
580 € Ab August 2020: 585 € |
2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
243 € Ab August 2020: 247 € |
580 € Ab August 2020: 585 € |
3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
439 € Ab August 2020: 448 € |
675 € Ab August 2020: 681 € |
4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs |
446 € Ab August 2020: 454 € |
716 € Ab August 2020: 723 € |
Auszubildende der in der Nr. 1 genannten Schulen erhalten nur dann den erhöhten Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung, wenn sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen können.
Wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert ist, kann ein Zuschlag von max. 84 € zur Krankenversicherung und max. 25 € zur Pflegeversicherung gewährt werden.
Notwendige Unterlagen
Zu den Unterlagen gehören immer:
- Einkommen: Ehegatte, Vater, Mutter
- Schulischer und beruflicher Werdegang
Die weiteren Unterlagen sind abhängig von der individuellen Situation und ergeben sich aus den Antragsunterlagen.
Kosten
Bearbeitungsdauer
nach Vorliegen aller Unterlagen ca. 3 Monate
Externe Links
Zuletzt aktualisiert am: 17.07.2023